Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 31.07.2015; Aktenzeichen 15 O 65/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 65/14 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 90.246,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. März 2014 zu zahlen. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Insolvenzgläubiger erhalten hätten, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet; eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Nach einem am 10. Oktober 2008 eingegangenen Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg am 17. November 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Jahre 2001 ins Handelsregister eingetragenen W GmbH (Schuldnerin) und bestimmte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger nimmt den Beklagten, der zusammen mit dem im Jahre 2007 bestellten Herrn S. K. Geschäftsführer der Schuldnerin war, auf Erstattung von Zahlungen vom Konto der Schuldnerin im Zeitraum vom 03. September bis einschließlich zum 10. Oktober 2008 in Anspruch.
Wegen des tatsächlichen Vorbringens im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 31. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung in vollem Umfang gewandt und er hat seine erstinstanzlichen Anträge u.a. auf Zahlung von in der Hauptsache 94.437;92 Euro weiterverfolgt.
Der Senat hat durch Urteil vom 20. Dezember 2016, auf das verwiesen wird, das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zur Zahlung von 4.191 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch ein am 06. November 2018 verkündetes Urteil (Geschäftsnummer: II ZR 11/17, Revisionsurteil, künftig: RU, zitiert nach juris), auf das verwiesen wird, das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen wurde. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, es lägen alle Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vor. Der Beklagte habe bereits zum Einzelzuschnitt der einzelnen Geschäftsführerbereiche an den kaufmännischen und künstlerischen Schnittstellen nicht ausreichend vorgetragen. Offen sei z. B, die Zuständigkeit für das nicht kreative Personal. Eine ordnungsgemäße Aufgabenverteilung / Ressorttrennung habe nicht vorgelegen. Mangels Konkretisierungen im Einzelnen müsse der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte auch bei den Gesprächen mit dem Zeugen K. keinerlei relevante Fragen im Sinne einer Ausübung der Kontrollrechte gestellt habe. Nach dem bisherigen Vortrag des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er sich auf Nachfragen beschränkt und vollständig den Angaben des Zeugen K. vertraut habe. Der Zeuge K. sei nicht hinreichend geeignet gewesen, um die kaufmännischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben der Schuldnerin wahrzunehmen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte jahrelange Erfahrungen bei TV-Produktionen auch hinter der Kamera gehabt habe. Die S. E. AG habe die Schuldnerin übernommen, weil diese allein nicht lebensfähig gewesen sei, der Beklagte habe dies gewusst. Der Kläger bestreitet das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Absprache über die Gehaltskürzung ab dem 04. September 2008. Jedenfalls habe in der Notwendigkeit einer hälftigen Gehaltskürzung für den Beklagten ein Anzeichen gelegen, dass finanzielle Mittel für weitere Ausgaben gefehlt hätten. Der Vortrag, zeige, dass der Beklagte sich insoweit um nichts gekümmert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. 07. 2015, Aktenzeichen 15 O 65/14, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 90.246,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; dem Beklagten bleibt vorbehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die begünstigten Insolvenzgläubiger erhalten hätten, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt nach dem Erlass des RU u.a. vor, es habe eine klare und eindeutige Ressortabgrenzung gegenüber dem Mitgeschäftsführer und Zeugen im vorliegende...