Leitsatz (amtlich)

Der Anmelder im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gem. § 21b InVorG, dessen Berechtigung nach dem VermG festgestellt worden ist, hat ggü. dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die ihm ab dem 1.7.1994 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen gem. § 7 Abs. 7 S. 3 VermG, sofern der Berechtigte diesen in der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend macht.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.06.2003; Aktenzeichen 20 O 253/02)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Klägern Auskunft betreffend die Erträge des Grundstücks C. S. in B.-M., eingetragen in das Grundbuch des AG B. -M., Bd. ..., Bl. ..., Flur ..., Flurstück ..., in dem Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 30.4.2000 zu erteilen und durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über die Grundstückserträge durch Vorlage der bei der Beklagten üblichen Grundstücksabrechnungen für den genannten Zeitraum

2. die erteilten Auskünfte gem. 1. zu belegen durch Vorlage der Belegungslisten der vermieteten Räume und Flächen mit Mietangaben und der Belege für die Ausgaben.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schluss urteil erster Instanz vorbehalten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 Euro zzgl. der beitreibbaren Kosten abzuwenden, sofern nicht die Kläger zu 1)-8) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO) und ergänzend ausgeführt:

Die Kläger bilden die Erbengemeinschaft nach EG. Das streitgegenständliche Grundstück C. S. in B.-M. gehörte zum Vermögen des E. G., welches dieser aufgrund der Verfolgung der Juden durch die Nationalsozialisten - auch der im Ausland lebenden Juden - verlor (Bescheid des LAROV v. 15.3.2001, Anlage K 4). Das Grundstück wurde gem. der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18.12.1951 unter staatliche Verwaltung genommen. Durch Inanspruchnahmebescheid vom 22.10.1980 wurde das Grundstück mit Wirkung vom 1.1.1980 in das Eigentum des Volkes überführt. Zum Rechtsträger wurde der V.K.W.B.-M. bestellt. Durch Zuordnungsbescheid vom 19.9.1995 erfolgte die Übertragung des Vermögenswertes auf die Beklagte.

Dem Kläger zu 8) wurde das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des Investitionsvorrangbescheids vom 12.4.2000 gem. § 21b InVorG übertragen (Anlage K 2).

Die Übergabe durch die Beklagte erfolgte am 3.7.2000 (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 6.7.2000 (Anlage BK 2) überreichte der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Beklagten die Vollmacht des Klägers zu 8) vom 10.1.1995 sowie ein Schreiben vom 20.1.2000 mit folgendem Text:

"Da die Erben, vertreten durch mich (den Kläger zu 8.), gemeinsam entschieden haben, das Eigentum das bekannt ist als Haus C.S. in B. auf unseren Namen zu übertragen, und da es die auf Kenntnis beruhende rechtliche Auffassung von Prof. M. ist, dass die Übertragung auf den Namen eines der Erben erfolgen soll, nehme ich hiermit an, dass das Eigentum auf meinen Namen als Vertreter der Erben registriert wird. Ich stimme hiermit zu, entsprechend den Entscheidungen der Erben und ihrem Rat als unserer Anwalt zu handeln."

Mit Bescheid des LAROV vom 15.3.2001, bestandskräftig seit dem 7.5.2001, wurde festgestellt, dass die Kläger zu 1. bis 8. in Erbengemeinschaft berechtigt sind i.S.d. Vermögensgesetzes. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4.7.2001 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte unter Beifügung des vorgenannten Bescheides "zugunsten seiner Mandantschaft" zur Herreichung der Grundstücksabrechnung ab 1.9.1994 bis 30.4.2000 und Überweisung des seiner Mandantschaft zustehenden Betrages auf. Das Schreiben enthielt im Betreff die folgende Formulierung: "Grundstück B.-M., C.S., J.A." (Anlage K 6).

Die Beklagte wies dieses Ansinnen mit Schreiben vom 20.7.2001 unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 25.6.1999 (BGH v. 25.6.1999 - V ZR 259/98, MDR 1999, 1187) zurück (Anlage K 7).

Mit Schreiben vom 27.3.2002 (Anlage K 8) wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Kläger sein Anliegen unter Zurückweisung der Rechtsansicht der Beklagten. Im Betreff war das Schreiben gleichlautend wie das Schreiben vom 4.7.2001 formuliert. Das Schreiben diente "vor allen Dingen der Wahrung der Frist nach § 7 Abs. 8 VermG, da der Bescheid betreffend die Feststellung der Berechtigung meiner Mandanten am 7.5.2001 bestandskräftig geworden ist".

Mit der Stufenklage begehren die Kläger zunächst in der ersten Stufe Auskunft über die Grundstückserträge in der Zeit vom 1.7.1994 bis 30.4.2000.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass ihnen ein Anspruch gem. §§ 7 Abs. 7 S. 2 VermG und § 16 Abs. 2...

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