Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorfahrtsrecht auf der gesamten Breite der Vorfahrtsstraße
Normenkette
ZPO § 286; StVG § 17 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.04.2004; Aktenzeichen 17 O 532/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.4.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin - 17 O 532/03 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 22.4.2004 teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.641,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2003, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 9.5.2003, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 79 %, die Beklagten 21 % zu tragen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger von den Beklagten seinen Schaden, soweit in der Berufung hierüber noch zu entscheiden war, in voller Höhe ersetzt verlangen kann. Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verschuldensanteile führt vielmehr dazu, dass der Kläger jedenfalls 50 % seines Schadens selbst zu tragen hat.
Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass die Fahrzeuge bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 11.5.2002 an der Kreuzung N.H.-Weg/B.-Straße in D.-H. zusammenstießen, als er sich mit seinem Fahrzeug noch vollständig in der Berliner Straße befand, ohne den Einmündungsbereich der Kreuzung bereits erreicht zu haben.
Soweit die Berufung zunächst gerügt hat, das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Vorfahrtstraße, auf welcher der Beklagte zu 2) gefahren ist, um die Berliner Straße und nicht den N.H.-Weg gehandelt habe, ist dies ausweislich der beigezogenen Bußgeldakte 241 Js OWi 38783/02 der Staatsanwaltschaft Frankfurt/O. nicht richtig. Der Beklagte zu 2) befuhr den N-H.-Weg, der an der Unfallstelle durch Zeichen 306 § 42 StVO als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist, der Kläger befuhr die Berliner Straße, die an der Kreuzung zum N-H.-Weg mit dem Zeichen 205 § 41 StVO Vorfahrt gewähren versehen ist.
Es konnte auch nach dem Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge vollständig in der B.-Straße ereignete, der Kläger mithin seinen Abbiegevorgang noch nicht durch Einfahren in den Kreuzungsbereich begonnen hatte.
Der bereits vor dem LG vernommene Zeuge ... hatte in seiner ersten Vernehmung ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) den aus der Seitenstraße kommenden Wagen des Klägers in der Kurve gestreift habe. Der Wagen habe sich im Zuge des Abbiegens befunden und mit der Stoßstange ein Stück auf der Straße gestanden. Sodann hatte der Zeuge ... ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 24.3.2004 auf dem Foto Bl. 64e der Akten den Standort des Fahrzeugs des Klägers eingezeichnet.
Soweit das LG insb. aus dieser Zeichnung des Zeugen meinte entnehmen zu können, dass sich der Wagen des Klägers noch nicht im N-H.-Weg befunden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der eingezeichnete Standort zeigt vielmehr ein Fahrzeug, welches bereits deutlich aus der untergeordneten Straße herausgefahren ist und sich im Bereich des Schnittpunktes der Straßen, mithin im Kreuzungsbereich befindet.
Das LG hat insoweit auf S. 5 der Urteilsabschrift auch ausgeführt, dass das Einbiegemanöver des Klägers nach der Aussage des Zeugen ... zumindest bei Weitem noch nicht beendet gewesen sei. Aus der von dem Zeugen ... bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung gefertigten Skizze Bl. 72 hatte das LG nicht entnehmen können, dass der Kläger schon nennenswert in den N-H.-Weg eingeschwenkt gewesen wäre, Urteilsabschrift S. 6. Diese Ausführungen des LG zeigen, dass es davon ausging, dass der Kläger sein Abbiegemanöver jedenfalls schon begonnen und, wenn auch nicht nennenswert, bereits auf den N-H.-Weg eingefahren war. Diese Feststellungen widersprechen jedoch den ein-leitenden Ausführungen des LG auf S. 5 der Urteilsabschrift, dass sich der Unfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch vor einer gedachten Haltelinie in der B.-Straße ereignet habe.
In seiner jetzigen Aussage hat der Zeuge ... abweichend von seinen Angaben vor dem LG zwar ausgeführt, der Kläger habe sich noch nicht so weit, wie auf Bl. 64e der Akten eingezeichnet, auf dem N-H.-Weg befunden und seine eigenen Skizze, Bl. 72, sei insoweit sogar falsch, als sie das Fahrzeug des Klägers bereits in den N-H.-Weg hineinragend dargestellt habe. Weiter führte er aus, der später angefahrene Wagen habe vollständig in der Seitenstraße gestanden und der Wagen des Beklagten zu 2) habe die Kurve derart eng geschnitten, dass er über den Sandstreifen gefahren sei. Dies glaubte der Zeuge sodann auch anhand der Reifenspuren auf dem Foto Bl. 64c d.A. erkennen zu können.
Die Aussage des Zeugen, der angab, eine noc...