Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 95 O 113/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.09.2023; Aktenzeichen VII ZR 201/22)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Kammergerichts Berlin vom 19.07.2022 - Az.: 27 U 1087/20 - wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz auf der Grundlage eines VOB/B Vertrages vom XX.XX../XX.XX.XXXX über den Einbau einer Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage in Anspruch. Nachdem die Beklagte bereits Kabel des Typs CAT-3 verlegt hatte, veranlasste die Klägerin einen Modellwechsel von der ursprünglich vorgesehenen Anlage der Firma "R" auf die Anlage der Firma U (Streithelferin der Beklagten). Nach Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen kam es immer wieder zu Störungen bei den Displays, bei der Sprachübertragung durch die Gegensprechanlage und bei der Klingelanlage, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die aufgetretenen Mängel von der Beklagten zu verantworten sind, insbesondere ob zur Funktionsfähigkeit der eingebauten Anlage statt der verlegten CRT-3 Verkabelung eine CRT-5 Verkabelung erforderlich gewesen wäre. Nachdem Mangelbeseitigungsmaßnahmen der Beklagten erfolglos geblieben waren, ließ die Klägerin die Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage austauschen, wofür ihr die zur Ersatzvornahme beauftragte Firma V einen Betrag in Höhe von XXX EUR in Rechnung stellte. Ferner sind der Klägerin im Zusammenhang mit den Mangelbeseitigungsarbeiten Kosten für Putz- und Malerarbeiten in Höhe von XXX EUR sowie für die Bauüberwachung durch ihre Streithelferin in Höhe von XXX EUR entstanden.

Mit Urteil vom 19.07.2020 - Az.: 95 O 113/16 - hat das Landgericht Berlin - Kammer für Handelssachen - die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von Ersatzvornahmekosten in Höhe von XXX EUR (Antrag zu 1.)) und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von XXX EUR (Antrag zu 3.)), jeweils nebst Zinsen, verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren über die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Kosten von XXX EUR für die nachträgliche Herstellung einer funktionstüchtigen Video-Türsprechanlage (hinausgehenden Kosten) sowie alle weiteren Schäden, die durch die Mängel bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden, zu ersetzen (Antrag zu 2.)). Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten betreffend den Austausch der Video-/ Türöffnungs- und Gegensprechanlage nebst Kosten für Putz- und Malerarbeiten sowie Bauüberwachungskosten gemäß §§ 633, 634 Nr. 2, 637 Abs. 2 BGB zu (Antrag zu1)). Aufgrund der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass die von der Beklagten ausgeführten Elektroarbeiten betreffend die Video-/ Türöffnungs- und Gegensprechanlage mangelhaft gewesen seien. Soweit die Funktionsstörungen auf eine fehlende Kompatibilität zwischen der Verkabelung und dem nachträglich vorgenommenen Modellwechsel der Anlage beruhen sollte, habe die Beklagte es versäumt, ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B nachzukommen und Bedenken im Hinblick auf den Modellwechsel anzumelden. Im Übrigen folge die Verantwortlichkeit der Beklagten für die aufgetretenen Funktionsstörungen auch daraus, dass - wovon nach der Aussage des Zeugen Heydenreich und des beigezogenen Fachmanns Steinhaus sowie nach den Vorgaben des Lieferanten auszugehen sei - die von ihr eingebaute "Verkabelung" nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei, um die Bandbreite der Geräte für Bild und Ton abzudecken. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich einen verkürzten Schaltplan erhalten habe, auf dem sich ein Hinweis auf eine CAT-5 Verkabelung nicht befunden habe. Denn entscheidend sei, dass der Beklagten der Umstand des nachträglichen Modellwechsels der Anlage bekannt gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten, wonach die Leistungsfähigkeit einer CAT-3 Verkabelung gleichwertig sei, sei unzureichend. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Austauschs der Video-/Türöffnungs- und Gegensprechanlage zu. Die Argumentation der Beklagten, zur Mangelbeseitigung habe es lediglich der Beseitigung der fehlerhaften Anschlüsse bedurft, stehe die Tatsache, dass eigene Nachbesserungsversuche der Beklagten sämtlich gescheitert seien, entgegen. Angesichts des unerheblichen Vortrages der Beklagten sei auch ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen gewesen. Ein ...

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