Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 95 O 44/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.08.2019, 95 O 44/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin trägt.
3. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin legte am 20.10.2016 Schlussrechnung gegenüber der Beklagten. Am 28.10.2016 erteilte die Streithelferin der Klägerin eine erste Schlussrechnung, die Gegenstand des zurückgenommenen Zahlungsantrages zu b) war. Die Klägerin wies die erneute Schlussrechnung der Streithelferin vom 15.03.2019 mit Schreiben vom 25.03.2019 mangels Prüffähigkeit zurück, Anlage K 17. Am 14.05.2019 überreichte die Streithelferin eine dritte, korrigierte Schlussrechnung, Anlage K 18, die die Klägerin unter dem 29.05.2019 zurückwies, Anlage K 19. Am 19.06.2019 fand ein Gespräch über diese Schlussrechnung statt. Mit Schreiben vom 16.08.2019 reichte die Klägerin der Streithelferin die Rechnung zurück, Anlage K 20. Am 22.11.2019 wurde der Klägerin eine Klage der Streithelferin vor dem Landgericht Frankfurt/Oder über die Forderung aus der Schlussrechnung vom 14.05.2019 - ohne weitere Abrechnungsunterlagen - zugestellt, Anlage K 21.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch am 26.08.2019 verkündetes Urteil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält das Urteil des Landgerichts schon deshalb für falsch, weil es drei Schlussrechnungen der Streithelferin gebe, die eine Differenz von EUR 143.400,01 aufwiesen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass deren Schlussrechnung vom 20.10.2016 zwar prüffähig, aber inhaltlich schon deshalb unrichtig sei, weil die Streithelferin selbst nicht an ihrer Schlussrechnung festhalte. Die Rechnung vom 15.03.2019 sei allenfalls inzident innerhalb der Schlussrechnung der Klägerin zu beachten. Außerdem sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Prüffrist für die Schlussrechnung noch nicht abgelaufen gewesen. Der zweiten Schlussrechnung seien zwar mehrere Aktenordner beigefügt gewesen, die sie jedoch mit dem Rügeschreiben zurückgeschickt habe. Für die dritte Schlussrechnung habe sie Anlagen nicht erhalten. Im Übrigen könne die Klägerin nur Zahlung verlangen, wenn sie ihrerseits gezahlt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Richter verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass er die Feststellungsklage für unzulässig halte.
Die Klägerin trägt in der Berufung weiterhin vor, dass es eine Abrede zwischen ihr und der Streithelferin gegeben habe, die Schlussrechnung vom 28.10.2016 in das Verfahren einzubringen und per Direktzahlung an die Streithelferin durchzusetzen.
Die Streithelferin hingegen hält die - zweimal korrigierte - Schlussrechnung für prüffähig. Die Änderung in der Schlussrechnung vom 25.03.2019 beruhe allein auf rechnerischen Fehlern. Mit der letzten Schlussrechnung seien drei Leitzordner Anlagen übersandt worden. Anrechenbare ersparte Aufwendungen habe sie nicht gehabt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.03.2019, Aktenzeichen 95 O 44/18, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der XXX AG zum Bauvorhaben "XXX" XXX, XXX, für nicht erbrachte Leistungen ergebende Vergütung zu zahlen.
Die Nebenintervenientin hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere sei der Feststellungsantrag schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin habe. Mit der Vorlage des Kündigungsschreibens gegenüber der Streithelferin sei die Klägerin präkludiert und es genüge nicht dem Formerfordernis des § 8 Abs. 6 VOB/B. Im Übrigen habe der Schlussrechnung der Streithelferin vom 15.03.2019 ein Aufmaß "Mengenermittlung (REB 23.003)" beigelegen. Sie bestreitet, dass die Schlussrechnung vom 14.05.2019 allein einen rechnerischen Fehler der vorhergehenden Rechnung korrigiere und...