Normenkette

VOB B § 8 Abs. 1; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 23.06.2020; Aktenzeichen 21 U 107/19)

LG Berlin (Urteil vom 26.08.2019; Aktenzeichen 95 O 44/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.08.2019, 95 O 44/18, geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Betrag zu erstatten, den diese der Streithelferin noch aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag zum Bauvorhaben ..., als Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zu zahlen hat.

2. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Beklagte zu 74 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz einschließlich derjenigen der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 282.758,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 15.09.2015 mit Rohbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben ... in ... unter Einbeziehung der VOB/B (Anlage K 1). Mit VOB-Vertrag vom 15./22.09.2015 beauftragte die Klägerin die Streithelferin mit dem überwiegenden Teil der geschuldeten Leistungen als Subunternehmerin (SH 1).

Am 06.07.2016 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin (Anlage K 6). Am 15.07.2016 nahm sie die Leistungen der Klägerin ab. Die Parteien streiten darüber, ob ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag. Die Klägerin hat behauptet, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 15.07.2016 gekündigt zu haben (Anlage K 23).

Die Schlussrechnung der Klägerin vom 20.10.2016 endet mit einer noch offenen Zahlung von EUR 118.166,14 für erbrachte Leistungen, über die die Parteien sich in einem Parallelverfahren verglichen haben. Unter Teil 2 der Schlussrechnung bewertet die Klägerin die nicht erbrachten Leistungen mit EUR 473.500,19 (Anlage K 8). Hierin enthalten ist ein Betrag von EUR 353.447,60, den die Streithelferin gegenüber der Klägerin zunächst in ihrer Schlussrechnung vom 28.10.2016 berechnete. Über den restlichen Betrag in Höhe von EUR 120.052,59, der ursprünglich unter Ziff. a) eingeklagt war und der nicht erbrachte Eigenleistungen der Klägerin betrifft, haben die Parteien sich in einem Teilvergleich vor dem Landgericht geeinigt. Danach zahlt die Beklagte der Klägerin noch EUR 50.000,00 unter Einbeziehung von Bürgschaftskosten. Den Antrag zu b), mit dem sie eine Zahlung von EUR 353.447,60 nebst Zinsen an die Streithelferin verlangt hat, hat die Klägerin zurückgenommen.

Eine erneute Schlussrechnung der Streithelferin vom 15.03.2019 wies die Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2019 mangels Prüffähigkeit zurück (Anlage K 17). Am 14.05.2019 überreichte die Streithelferin eine dritte, korrigierte Schlussrechnung über EUR 200.048,19 (Anlage K 18), die die Klägerin unter dem 29.05.2019 zurückwies. Am 19.06.2019 fand ein Gespräch über diese Schlussrechnung statt. Mit Schreiben vom 16.08.2019 gab die Klägerin der Streithelferin die Rechnung zurück. Am 22.11.2019 wurde der Klägerin eine Klage der Streithelferin vor dem Landgericht Frankfurt/Oder, 12 O 241/19, über die Forderung aus der Schlussrechnung vom 14.05.2019 - ohne weitere Abrechnungsunterlagen - zugestellt. Unter dem 06.07.2021 hat die dortige Einzelrichterin einen Beweisbeschluss zu den Behauptungen der dortigen Klägerin und hiesigen Streithelferin zur zutreffenden Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen erlassen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung und auf den Tatbestand des am 23.06.2020 verkündeten Urteils des Senats sowie des am 02.09.2021 verkündeten Urteils des Bundesgerichtshofs verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch am 26.08.2019 verkündetes Urteil abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 23.06.2020 zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 02.09.2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Die Klägerin trägt nach Beendigung des Revisionsverfahrens weiter zur mangelnden Prüffähigkeit der Abrechnung der Streithelferin vor.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.03.2019, Aktenzeichen 95 O 44/18, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung...

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