Normenkette
BGB § 119 Abs. 2, §§ 446, 462, 467 a.F.; StPO § 477
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 9 O 267/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
2. Das am 4.4.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin – 9 O 267/01 – wird im Tenor zu 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Mit Ausnahme der bereits durch die Beschlussfassung vom 5.7.2000 beschiedenen Kosten haben die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte zu 98,5 % und die Klägerin zu 1,5 % zu tragen.
3. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 1,5 % und die Beklagte 98,5 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2–4 vorletzter Abs.) wird Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin zwischenzeitlich bezüglich des von der … Bank, Filiale …, bezahlten Bürgschaftsbetrages i.H.v. 974.035,42 DM belastet wurde.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr eine Netto-Baufläche von 6.290 qm zugesichert.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich bei einem qm-Preis von 318 DM für Bauflächen und 20 DM für die übrigen Flächen ein Minderungsbetrag i.H.v. 298 DM für die nicht bebaubaren Flächen ergebe. Unter Zugrundelegung der Differenz der nach ihrer Ansicht zugesicherten Baufläche (6.290 qm) und der tatsächlichen Baufläche (3.123 qm) errechne sich ein Gesamtminderungsbetrag i.H.v. (3.167 qm x 298 DM =) 943.766 DM. Die Inanspruchnahme der Kaufpreisbürgschaft durch die Beklagte sei in dieser Höhe (nebst anteiliger Nutzungs- und Verzugszinsen) zu Unrecht erfolgt.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Justitiar habe kurz vor der Klageerhebung von der B.-GmbH (B.) die Auskunft erhalten, dass die Klage wegen der Rückzahlung der Bürgschaftssumme gegen diese Gesellschaft zu richten sei.
Die Klägerin hat die Klage auf Zahlung von 974.037,42 DM zunächst gegen die B. gerichtet. Diese Klage hat sie später zurückgenommen.
Das LG hat durch Beschluss vom 5.7.2001 der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der B. auferlegt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 974.037,42 DM zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, die ihr durch die Klageerhebung ggü. der BVVG entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass einer Minderung des Kaufpreises jedenfalls der vertragliche Gewährleistungsausschluss entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 5 letzter Absatz des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG Berlin hat durch am 4.4.2002 verkündetes Urteil die Beklagte entspr. des Klageantrages zu 1) zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Klageanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergebe. Der Klägerin stehe aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Kaufpreisanpassungsanspruch zu. Die sich zum Zwecke der Ermittlung des Kaufpreises des Gesamtgrundstücks erkennbar gebildete Geschäftsgrundlage der Parteien habe sich auf eine bestimmte Kalkulation gegründet. Im Änderungsvertrag hätten sie unter Abweichung von der im Ursprungsvertrag vorgesehenen Kaufpreisberechnung den Kaufpreis unter Offenlegung einer Kalkulationsgrundlage in Abhängigkeit zur Größe und zur Nutzungsmöglichkeit der Baufläche vereinbart. Die Parteien hätten durch die Regelungen im Kaufvertrag festgelegt, dass die Klägerin das Risiko der Bebaubarkeit habe tragen sollen. Eine an Treu und Glauben orientierte Auslegung des Vertrages ergebe, dass der Kaufpreis der tatsächlichen Nettobaufläche anzupassen sei.
Das LG hat die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2), den es für zulässig, aber unbegründet erachtet hat, abgewiesen. Es hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die anwaltlich vertretene Klägerin bei Klageerhebung ohne weiteres habe erkennen können, dass die Klage nicht gegen die Geschäftsbesorgerin oder die Vertreterin zu richten gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 94–103/AH 8–17 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 3.5.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 27.5.2002 bei dem Kammergericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung insoweit eingelegt, als sie zur Zahlung verurteilt worden ist. Sie hat die Berufung mit am 21.6.2002 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Dieser Schriftsatz ist der Klägerin am 20.8.2002 zugestellt worden. Sie hat mit am 20.9.2002 bei dem Kammergericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Anschlussberufung hinsichtlich der Klageabweisung eingelegt.
Die Beklagte erachtet die...