Leitsatz (amtlich)
Zu den Auswirkungen einer Änderung der Trassenführung einer Bundesstraße auf die Leistungspflichten in einem Grundstückskaufvertrag.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.07.2005; Aktenzeichen 9 O 408/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 153.387,56 EUR nebst 10 % Zinsen p.a. seit dem 22.4.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der ... ausgereichten Bürgschaft vom ...
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Am 5.11.1992 schlossen Herr ... und die damals als Treuhandanstalt firmierende Beklagte einen Flurstückskaufvertrag (UR-Nr. ...des Notars ...) über einen im Außenbereich in der Gemarkung von ... gelegenen Grundbesitz. Herr ... war geschäftsführender Gesellschafter der ... GmbH & Co. KG.
Der Grundbesitz war damals durch mit Beton- und Bitumenbelag befestigte Waldwege an die Bundesstraße ... angeschlossen. Eine weitere - öffentliche - Zuwegung zum Grundbesitz erfolgt über die ..., die von der Stadtverwaltung ... unterhalten wird.
In § 2 des Vertrages hieß es:
"Verkauf
1. Der in § 1 genannte Grundbesitz wird durch den Verkäufer an den Käufer zu Alleineigentum verkauft. Der Verkauf erfolgt mit den Gebäuden und den mit den Grundstücken fest verbundenen Anlagen und mit dem gesetzlichen Zubehör.
Durch den Verkauf sollen die Errichtung und der Betrieb eines Schulungszentrums nebst Wohnhaus ermöglicht werden."
§ 7 Nr. 1 lautete:
"Rückfallklausel:
Hat der Käufer die auf dem erworbenen Grundstück geplante und in § 2 genannte Investition gemäß Vorhabenplan (Schulungszentrum nebst Wohnhaus) nicht bis 30.6.1994 begonnen und Investitions- und weitere Verpflichtungen gem. § 7 bzw. gem. § 8 nicht vereinbarungsgemäß eingehalten, ist der Verkäufer zum Rückkauf berechtigt. Entsprechendes gilt bei Verwendung des Grundstücks für Zwecke, die dem vereinbarten Zweck entgegenstehen ..."
Nach § 8 Nr. 1a des Vertrages verpflichtete sich der Käufer, insgesamt 1,2 Mio. DM zu investieren.
In § 8 Nr. 1b hieß es:
"Käufer verpflichtet sich, mit dem Investitionsvorhaben bis zum Ende des ersten Jahres nach wirksamer Baugenehmigung sechs Vollzeitarbeitsplätze und im darauffolgenden Jahr weitere sechs Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen, zu sichern und zu besetzen und für den Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss beizubehalten ..."
In § 9 wurde folgendes aufgenommen:
"Der Kaufgegenstand ist nur zugänglich über Waldwege (s. Anlage 1 Bl. 2). Die Vertragsbeteiligten legen Schreiben vom Amt für Forstwirtschaft ... vom 6.8.1992 (Anlage 3) vor, nachdem (...) der Gewährung eines Wegerechtes keine Hindernisse entgegenstehen.
Verkäufer erklärt heute vollmachtlos namens des Eigentümers der Flurstücke ... die Bewilligung der Eintragung eines unbefristeten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts in mindestens drei Meter Breite für den jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundstücks gem. § 1 entsprechend der in der Anlage 1 Blatt 2 skizzierten Form ..."
Nach der Anlage 1 Blatt 2 des Kaufvertrages führte das Wegerecht vom Kaufgrundstück zur ... Die ... war in der Anlage 1 Blatt 1 als Querstraße zur Straße nach ... eingezeichnet.
§ 4 Nr. 1 des Vertrages lautete:
"1. Der Kaufpreis von insgesamt 300.000 DM (...) wird durch den Käufer direkt an den Verkäufer binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Notars über den Eintritt der nachfolgend aufgeführten Bedingungen entrichtet:
a) Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch und Vorliegen aller Genehmigungen und der Verzichtserklärung gem. §§ 28 ff. BauGB für den Vertrag, ausgenommen ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
b) Sicherstellung des lastenfreien Erwerbs, soweit Rechte vom Käufer nicht zu übernehmen und ausdrücklich im Vertrag genannt sind;
c) Sicherstellung der Eintragung des in § 9 genannten und einzutragenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechts. Der Verkäufer sichert bereits jetzt die Bedingung gemäß 1.b) zu."
In § 4 Nr. 6 war aufgenommen worden:
"Käufer hat Bankbürgschaft gegenüber Verkäufer geleistet. Verkäufer wird bei Zahlung des Kaufpreises die Bürgschaftsurkunde zurückgeben."
In § 11 des Kaufvertrages ist zu vermögensrechtlichen Ansprüchen folgendes geregelt:
"1. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass Ansprüche auf Rückübereignung und Entschädigungsansprüche früherer Eigentümer nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Parte...