Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 18 O 678/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1999 – 18 O 678/98 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 1999 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Klägerin ist durch diese Entscheidung in Höhe von 60.188,13 DM beschwert.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung einer Maklerprovision.

Der Beklagte unterzeichnete unter dem 28.06.1996 eine Nachweis-Bestätigung (Bl. 4 d.A.), in der als Interessent

H. B. AG

Herr R.

D. 77

1 … B.

ausgewiesen war. Die Bestätigung lautet:

„Der Interessent bestätigt, das nachfolgende Kaufobjekt vom Makler als unbekannt nachgewiesen erhalten zu haben.

Baugrundstück

T. W. H. 1 …, 450.000 m²”

In einem undatierten handschriftlichen, vom Beklagten unterschriebenen Zusatz heißt es in Abänderung der ursprünglich auf 6 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer lautenden Provisionsvereinbarung:

„Provision beträgt 3 % zzgl. MWSt. von 6,50 DM/m² zu (?) 450.000 m².”

Am 28.09.1996 unterzeichneten die Parteien ferner einen „Auftrag zur Herbeiführung einer Reservierung”, wegen dessen Inhalt auf die Anlage Bl. 5 f. d.A. Bezug genommen wird.

Am 18.12.1996 schlossen der Beklagte als Käufer und Herr W. H. als Verkäufer einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Anlage Bl. 7 ff. d.A.) über eine noch zu vermessende Teilfläche von 445.838 m 2 aus dem in der Gemarkung H. gelegenen Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts B. F. v.H. Blatt 15, Flur 1, Flurstück 14 und Flur 3, Flurstück 3/2 zu einem Kaufpreis von DM 4,50/m², mithin insgesamt DM 2.006.271,00.

Dieser Kaufpreis sollte gemäß § 3 des Grundstückskaufvertrages

„bei Vorlage einer positiven Baugenehmigung über 100.000 qm Geschoßfläche für Wohn-/Gewerbebau oder Vorlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes”

fällig und zahlbar sein. Nach § 6 war der Käufer zum Rücktritt berechtigt, „sollte ihm die Bebauung wie angegeben rechtskräftig versagt werden”. Das Rücktrittsrecht erlosch zum 31.12.1998.

In § 17 des notariellen Vertrages heißt es:

„Die Fa. A. I. R. & Co. OHG, Inhaber A. R. und G. O. B. A. 75, 1 … B. hat am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt und erhält eine Vergütung in Höhe von 3 % vom Kaufpreis incl. 15 % Mwst.”

Unter dem 18.11.1998 erteilte die Klägerin dem Beklagten ihre Provisionsrechnung über DM 60.188,13 inklusive Mehrwertsteuer, die sie mit Schreiben vom 4.12.1998 vergeblich anmahnte. Mit Schreiben vom 4.11. – richtig: 4.12. – 1998 sandte der Beklagte der Klägerin die Rechnung zurück. Zur Begründung teilte er mit, dass der Kaufvertrag weiterhin Bestand habe, aber die in § 3 bezeichneten Voraussetzungen noch nicht vorlägen und die in § 6 geregelte Frist inzwischen bis zum 31.12.2000 verlängert worden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen: Zwischen dem Beklagten und ihr sei durch Vertragsschluss vom 28.6.1996 ein Nachweismaklervertrag mit dem zuletzt in § 17 des notariellen Kaufvertrages modifizierten Inhalt zustande gekommen. Die Provision sei mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages vom 18.12.1996 fällig geworden unabhängig von den dort zur Fälligkeit des Kaufpreises und zum Rücktrittsrecht des Käufers getroffenen Vereinbarungen.

Die Klägerin hat unter Rücknahme des weitergehenden Zinsantrages beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 60.188,13 nebst 4 % Zinsen seit dem 5.2.1999 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Der Nachweismaklervertrag sei zwischen der Klägerin und der H. B. AG, vertreten durch den Beklagten, geschlossen worden. Dabei hätten die Parteien im Beisein der Zeugen M. und T. mündlich vereinbart, dass die Maklerprovision erst nach Vorlage einer positiven Baugenehmigung über 100.000 m² Geschossfläche für Wohn- und Gewerbebau fällig werden solle.

Die Klägerin hat bestritten, dass eine von der notariellen Urkunde abweichende Vereinbarung zur Fälligkeit der Maklerprovision getroffen worden sei.

Das Landgericht Berlin hat der Klage ohne Beweiserhebung stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10.5.1999 wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter anderem rügt, das Landgericht habe über die zur Fälligkeit getroffene Absprache Beweis erheben müssen. Weiter trägt er vor: Wie sich aus den vorgelegten Schreiben des Amtsdirektors v. F. H. vom 20.7. und 19.10.2000 ergebe (Bl. 108, 109 d.A.), sei eine Genehmigung der beabsichtigten Bebauung auf absehbare Zeit nicht möglich. Er werde daher fristgemäß vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die...

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