Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 O 415/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines über den bereits gezahlten Betrag von 5.000 DM hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 25.000 DM), den Ersatz eines Erwerbsschadens i.H.v. 6.866,15 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden wegen der Folgen einer im Zeitraum 27.8.1997 bis 9.10.1998 durchgeführten Behandlung einer Kahnbeinfraktur (Handgelenk).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 25.10.2001 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben und u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 30.000 DM zugesprochen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte macht unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, dass das zugesprochene Schmerzensgeld in Anbetracht der Tatsache, dass es lediglich den immateriellen Schaden bis zur letzten mündlichen Verhandlung abgelten solle, weit überzogen sei. Im Übrigen sei die Begründung des LG insoweit unzureichend, als sie sich auf nicht allgemein zugängliche Datendateien beziehe. Wesentliche Einschränkungen für den Kläger gebe es nach den Sachverständigengutachten weder in beruflicher noch in privater Hinsicht. Soweit das LG die Höhe des Schmerzensgeldes damit begründet habe, dass wahrscheinlich eine Einsteifungsoperation notwendig werden könne und dass dem Kläger wegen der Bewegungseinschränkung nicht mehr das volle Spektrum der medizinischen Berufe offen stehe, betreffe dies einen typischen Zukunftsschaden, der von dem Feststellungsausspruch umfasst werde. Damit werde aber rechtsfehlerhaft das Schmerzensgeld praktisch doppelt zugesprochen. Dass ein nicht unerheblicher Dauerschaden an der Hand eingetreten sei, der zu Einschränkungen in der beruflichen Entwicklung führe, finde zudem in den Feststellungen der Sachverständigen keine Stütze. Es bleibe auch unklar, welche Schäden das LG als erwiesen angesehen habe und von dem ausgeurteilten Kapitalbetrag umfasst seien.

Zu Unrecht habe das LG einen Erwerbsschaden angenommen, denn der Sachverständige Dr. Sch. und der Gutachter der Schlichtungsstelle hätten Einschränkungen in arbeitsmäßiger Hinsicht verneint.

Hinsichtlich des Haftungsgrundes sei dem LG nicht darin zu folgen, dass es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers bei der Kausalität des Behandlungsfehlers für die eingetretenen Schäden gekommen sei.

Zwar gehöre die Anfertigung spezieller Röntgenaufnahmen bei einer Handgelenksverletzung unstreitig zum medizinischen Standard. Jedoch hätte man sieben Tage nach dem Unfall den Bruch auf den Röntgenbildern überhaupt noch nicht erkennen können.

Das Unterlassen einer Röntgenaufnahme stelle auch keinen groben Behandlungsfehler dar, denn dieser liege nicht schon - wie das LG angenommen habe - bei der Verletzung des medizinischen Standards vor, sondern unstreitig erst dann, wenn der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Keiner der mit dem Fall des Klägers befassten Sachverständigen habe aber eindeutige medizinische Feststellungen getroffen, aus denen sich das Unterlassen der Röntgenaufnahmen als grober Behandlungsfehler herleiten ließe. Der Annahme eines groben Behandlungsfehlers stehe entgegen, dass er den Kläger darauf hingewiesen habe, er solle sich bei Beschwerderesistenz kurzfristig wieder vorstellen. Er habe für diesen Fall eine Röntgenaufnahme geplant. Auch habe der Kläger am Erstbehandlungstag bei der Dehnung der Hand keine relevanten Schmerzen geäußert, was bei einem Bruch völlig außergewöhnlich sei. Bei der Streckung und Beugung des Handgelenks habe er keine Bewegungseinschränkungen feststellen können. Diese Negativbefunde pflege er nicht zu dokumentieren. Es habe lediglich eine untergeordnete endgradige Einschränkung vorgelegen, die nach der Dehnung beseitigt gewesen sei. Weil der Befund so harmlos gewesen sei, auch keine Rötung oder Schwellung vorgelegen habe, habe er sich zunächst mit der durchgeführten Behandlung begnügt. Es habe im Grunde nur ein Diagnosefehler vorgelegen.

Die Tatsache, dass sich der Kläger entgegen seines Hinweises trotz weiter bestehender Beschwerden nicht kurzfristig wieder bei ihm vorgestellt habe, führe selbst be...

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