Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Nachfolge von Ärzten des gleichen Fachs

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 6 O 249/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.4.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des LG Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 800 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.000 Euro zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig entstehende immaterielle und materielle Schäden, die ihm durch die fehlerhafte Behandlung in der Zeit vom 12.4.1996 bis 24.5.1996 entstehen werden, zu ersetzen, bezüglich der materiellen Schäden jedoch nur so weit, wie die Ansprüche nicht auf andere Sozialversicherungsträger übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger 30 %, den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 67 % und dem Beklagten zu 3) 3 % zur Last; hinsichtlich des ersten Rechtszuges trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagte zu 3) zu 3 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 67 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) der Kläger zu 91 %, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Beklagten zu 1) und 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 15.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen der Folgen der in der Zeit vom 12.4.1996 bis 24.1.1996 erfolgten Behandlung der durch einen Reitunfall verursachten Verletzungen an der Wirbelsäule.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 18.4.2002 verkündetes Urteil den Beklagten zu 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 8.000 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger wendet sich mit der rechtzeitigen Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2).

Er macht geltend, dass das LG verkannt habe, dass der Beklagte zu 1) als Unfallarzt bei dem geschilderten Unfallhergang (Sturz vom Pferd auf den Kopf) als typische Folge eine Densfraktur hätte in Betracht ziehen und in jedem Fall ausschließen müssen. Anhand der Karteikarte hätte dem Beklagten zu 1) auffallen müssen, dass weder Röntgenkontrollaufnahmen noch Schicht- oder Funktionsaufnahmen veranlasst worden seien. Er hätte sich die Röntgenaufnahmen näher ansehen und die Bruchlinie erkennen oder Kontrollaufnahmen durchführen lassen müssen. Auf die Voruntersuchungen hätte sich der Beklagte zu 2) (gemeint ist wohl der Beklagte zu 1)) wegen der horizontalen Arbeitsteilung nicht verlassen dürfen. Er hätte klar erkennen können, welche notwendigen Untersuchungen noch nicht stattgefunden hätten.

Auch der Beklagte zu 1) (gemeint ist wohl der Beklagte zu 2)) hätte zuerst eine Densfraktur ausschließen müssen.

Das LG habe zu Unrecht bei der Frage der Kausalität des Behandlungsfehlers für das Nichtausheilen des Bruches den für das "praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit" verneint. Der Sachverständige habe bei dem hier vorliegenden Frakturtyp Anderson III nach einer Behandlung durch einen Halo-Fixateur eine knöcherne Heilung erwartet, die Gefahr der Entwicklung einer Pseudarthrose hätte unter 5 % gelegen.

Es habe auch ein schwerer Behandlungsfehler, der zu einer Beweislastumkehr führe, vorgelegen, weil die Beklagten erforderliche Untersuchungen unterlassen hätten. Sie hätten nach zarten Bruchlinien und Konturunterbrechungen der Knochenstruktur auf den Röntgenbildern suchen müssen. Sei ein sicherer Befund nicht möglich gewesen, hätten die Beklagten Röntgenschicht- und Funktionsaufnahmen veranlassen müssen, da mit diesen Untersuchungsverfahren in aller Regel der Nachweis oder Ausschluss einer Fraktur des Zahnfortsatzes im 2. Halswirbel gelinge.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des am 18.4.2002 verkündeten Urteils des LG Berlin, Az. 6 O 249/00, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig entstehende immaterielle und materielle Schäden, die ihm durch die fehlerhafte Behandlung in der Zeit vom 12.4.1996 bis 24.5.1996 entstehen werden, zu ersetzen, bezüglich der materiellen Schäden jedoch nur so weit, wie die Ansprüche nicht auf andere Sozialversicherungsträger übergehen.

Die Beklagten bea...

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