Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 05.07.2010) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2010 wird verworfen.
Die Kosten der Revision sowie die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die dagegen gerichtete (unbeschränkte) Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Berlin sie wegen dieser Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 EUR verurteilt und das Rechtsmittel im übrigen (im Urteilstenor unausgesprochen bleibend) verworfen. Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die unter Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen und einer Gesamtfreiheitsstrafe erstrebte, hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2010 hat das Landgericht Berlin den Strafausspruch lediglich hinsichtlich der Höhe des einzelnen Tagessatzes geändert und die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen wiederum zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen, diesmal zu je 35 EUR verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft erneut mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie rügt im Hinblick auf den Strafausspruch die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft bezieht sich, ohne daß es des Ausspruchs einer Beschränkung des Rechtsmittels bedurft hätte, nur auf den Rechtsfolgenausspruch. Denn da sie mit ihrer ersten Revision wirksam nur den Strafausspruch angegriffen und der seinerzeit entscheidende 1. Strafsenat des Kammergerichts die Wirksamkeit der Beschränkung anerkannt hatte, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen.
2. a) Das Landgericht Berlin war daher an die tatrichterlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 10. August 2009 gebunden, wozu auch - trotz leichter Ungenauigkeiten hinsichtlich der von der Behörde an die Angeklagte geleisteten Zahlungen in den ersten drei Monaten des ersten Antragszeitraums (vgl. Anklageschrift) - die Feststellungen zum Schadensumfang und zu den Beweggründen der Tat gehören (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 209). Demzufolge gewährte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin der Angeklagten aufgrund ihres Antrages vom 27. Mai 2003 und aufgrund ihrer Folgeanträge vom 13. Mai 2004 und 18. Mai 2005 irrtumsbedingt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), da die Angeklagte in ihren Anträgen das Vorhandensein von Kapitalvermögen - den bindenden Feststellungen zufolge in allen drei Jahren gleich bleibend - in Höhe von "mindestens 19.122,32 EUR" auf einem auf ihren Namen ausgestellten Sparbuch bewußt wahrheitswidrig verschwiegen hatte. Sie wußte, daß sie bei einer pflichtgemäßen Offenbarung ihres Sparguthabens die staatlichen Leistungen, auf die es ihr als fortlaufende Einnahmequelle ankam, nicht gewährt worden wäre. Ausweislich der bindenden Feststellungen zahlte das Bezirksamt der Angeklagten monatlich 562 Euro BAföG-Leistungen aus. Für die drei Bewilligungszeiträume erhielt sie somit insgesamt 19.670,00 EUR zu Unrecht, die sich annähernd gleichmäßig auf die drei Tatzeiträume verteilen.
b) Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revision auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs war das Landgericht Berlin allerdings nicht an die Annahme gebunden, daß mit der abgeurteilten Tat das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht worden sei. Bei den in § 263 Abs. 3 StGB beschriebenen Tatmodalitäten, die zur Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs führen können, handelt es sich um Strafzumessungsregeln, die nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 263 Rdn 209). Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf alle Umstände, die die Straffrage betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; BGH NStZ 1982, 29f.). Die Beurteilung der Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist, gehört bei einer Strafvorschrift, die nach der Regelbeispielstechnik gestaltet ist, zur Rechtsfolgenentscheidung, die das Landgericht auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und der ihn tragenden Feststellungen eigenständig zu treffen hat (v...