Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 5 O 217/93) |
Gründe
Die nach den §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Arrestbeklagten ist begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von dem Arrestbeklagten (im weiteren Beklagter) nach § 924 ZPO erhobener Widerspruch gegen den von dem Landgericht nach den §§ 916, 917 ZPO erlassenen Arrestbefehl vom 7. Mai 1993. Das Landgericht hat den Arrestbefehl seinem Inhalt nach wegen den Arrestklägern (im weiteren Kläger) aus anwaltlicher Vertretung zustehender Honorar- und Gebührenansprüche in Höhe von 21892,33 DM und 13080,59 DM = 35972,92 DM erlassen. Dem Arrestantrag der Kläger vom 6. Mai 1993 ist zu entnehmen, dass sich die Honoraranspruchssumme von 21.892,33 DM aus Forderungen für sieben verschiedene Aufträge zusammensetzt, wobei diese Ansprüche gemäß beigefügter Klageschrift vom 6. Mai 1993 zum Verfahren 5 O 218/93 LG Berlin in der Hauptsache anhängig sind. Die in dem Arrestbefehl außerdem genannte Gebührensumme von 14080,59 DM betrifft die in der Antragsschrift vom 6. Mai 1993 zu II a) - g) aufgezählten ebenfalls sieben Aufträge, wobei den Forderungen anders als bei den zum Rechtsstreit 5 O 218/93 LG Berlin anhängigen Ansprüchen anwaltliche Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren zugrunde liegen.
Nachdem die Parteien das Arrestverfahren hinsichtlich der Forderungen der Kläger über 9319,67 DM und 747,50 DM zu II a) und c) der Arrestantragsschrift vom 6. Mai 1993 im Hinblick auf die zwischenzeitliche Titulierung dieser Ansprüche und die aus diesen Titeln eingeleitete Zwangsvollstreckung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. September 1993 für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 925 Abs. 1 ZPO nur noch über die Rechtmäßigkeit des Arrestes betreffend die übrigen Honorar- und Gebührenansprüche der Kläger zu entscheiden.
Der insoweit gestellte Antrag der Kläger vom 6. Mai 1993 ist unter Aufhebung des Arrestbefehls vom 7. Mai 1993 zurückzuweisen, weil der Arrest wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht hätte erlassen werden dürfen. Der dingliche Arrest wird nach den §§ 916, 917 ZPO nur angeordnet, wenn sowohl der Arrestanspruch, als auch ein Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Es bestehen teilweise schon wegen des Arrestanspruchs Zweifel, insbesondere ob die dem Arrestbefehl vom 7. Mai 1993 zugrunde liegenden Honorar- und Gebührenansprüche allen drei Klägern zustehen. Die von den Klägern zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ergeben, dass die entsprechenden Anwaltsverträge jedenfalls zum Teil nur mit dem Kläger zu 1.) geschlossen waren. Der Kläger zu 3.) hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, die mit dem Kläger zu l.) geschlossenen Verträge und dessen Honorarforderungen seien in die mit den Klägern zu 2.) und 3.) zum 1. Januar 1993 geschlossene Sozietät eingebracht worden. Die Vorlage des Sozietätsvertrages, aus dem sich dies ergeben soll, ist jedoch nicht erfolgt. Für die Forderung zur Nr. 5 der Klageschrift vom 6. Mai. 1993 zum Rechtsstreit 5 0 218/93 LG Berlin ergeben die Unterlagen zusätzlich Zweifel, ob der Auftrag von dem Beklagten erteilt worden war und deshalb ihm gegenüber die Honorarforderung besteht. Die vorgelegte Rechnung vom 18. August 1992 über 2629,87 DM ist nicht an den Beklagten, sondern an U. K adressiert. Soweit sich der Beklagte in der Berufungsinstanz erneut auf eine mit den Klägern angeblich Ende des Jahres 1992 getroffene Ratenzahlungsvereinbarung für alle bestehenden anwaltlichen Honorar und Gebührenansprüche beruft, ist sein Einwand allerdings schon deshalb unbegründet, weil nach der Vorschrift des § 916 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit des Arrestes nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Anspruch betagt, er also wie bei einer gestundeten Forderung entstanden ist, aber erst später fällig wird.
Der von den Klägern begehrte Arrest hätte vor allem aber deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen des Arrestgrundes nicht festgestellt werden können. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO, nämlich die Besorgnis, dass ohne die Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung eines Titels über die Arrestforderungen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, soll sich nach dem Vortrag der Kläger aus den folgenden Umständen ergeben: Bei einem zwischen dem Kläger zu 3.) und dem Beklagten am 21. April 1993 geführten anwaltlichen Gespräch sei die Möglichkeit der treuhänderischen Übertragung des dem Beklagten gehörenden, seinen einzigen wesentlichen Vermögenswert darstellenden Grundstücks in der A...straße in 1B auf dessen Sohn T erörtert worden, um so das Grundstück dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Der Beklagte habe schon einmal im Jahre 1991 Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn zur Abwendung drohender Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau übertragen.
Die Honorar- und Gebührenansprüche der Kläger könnten deshalb nur durch die Eintragung einer Arresthypothek gemäß § 932 ZPO in das Grundbuch für das Grundstück des Beklagten in der A...straße gesichert werden.
Ob die...