Leitsatz (amtlich)
1.
Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von Wertpapieren verurteilt wurde und dass der Annahmeverzug noch nicht festgestellt worden ist.
2.
Der Arrestbefehl wird bereits mit Verkündung des auf Widerspruch ergangenen Arresturteils erster Instanz ex tunc unwirksam. Eine Arresthypothek wandelt sich dann in eine Eigentümergrundschuld um.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-21 O 197/04) |
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen. Sie werden nur zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt und ergänzt:
Die Arrestklägerin begehrt einen dinglichen Arrest zur Sicherung von Zahlungsforderungen aus Inhaber - Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 153.387,56 EUR (300.000,-- DM) und von verbrieften Zinsforderungen in Höhe von 31.444,45 EUR (61.500,-- DM) sowie von nach Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen aus dem Nennbetrag in Höhe von 20.292,97 EUR (41.000,-- DM).
Die Arrestklägerin hat ihre Zahlungsansprüche in einem Urkundenverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht. Durch Urkundenvorbehaltsurteil vom 18. 05. 2007 ist die Arrestbeklagte zur Zahlung der Nennbeträge und der verbrieften Zinsforderungen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Schuldurkunden verurteilt worden (Az.: 2 - 21 O 369/04). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 10.12.2007 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Az.: 8 U 142/07).
Das Landgericht hat am 15.06.2004 den begehrten Arrestbefehl erlassen (Bl. 51 d. A.). Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Arrestbefehl aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestes zurückgewiesen. Es fehle an einem Arrestgrund. Dazu reiche es nicht aus, dass die Arrestklägerin ihre titulierten Ansprüche voraussichtlich im außereuropäischen Ausland vollstrecken müsse. Ein Arrestgrund sei nur gegeben, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat - L1 - die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§ 917 Abs. 2 ZPO). Das habe die Arrestklägerin nicht glaubhaft gemacht. Man könne auch nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass die Vollstreckung des deutschen Titels ohne die Verhängung eines Arrestes konkret vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Arrestklägerin durch das Urteil des Landgerichts vom 18.05.2007 eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung zur Verfügung stehe, die unmittelbare Zwangsmaßnahmen gegenüber der Arrestbeklagten ermögliche.
Die Arrestklägerin hat gegen das Urteil in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Sie verweist auf die Vollstreckungsbemühungen eines anderen Gläubigers vor einem argentinischen Gericht. Dieser habe auf Grundlage eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main das Exequatur - Verfahren in L1 betrieben, sei jedoch vor dem Verwaltungsgericht Nr. 5 in O1 gescheitert (Bl. 738 ff. d. A.).
Die Arrestklägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Arrestbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2004 aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
das Arrestverfahren für erledigt zu erklären.
Die Arrestbeklagte beantragt,
die Berufung der Arrestklägerin zurückzuweisen.
Sie hält den Sachvortrag der Arrestklägerin für unerheblich. Ihr fehle das Rechtsschutzinteresse, weil sie in der Zwischenzeit durch das o. g. Urteil des Landgerichts eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung in der Sache erwirkt habe, so dass kein Sicherungsbedürfnis mehr bestehe. Die Arrestklägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Arrestbefehls schon eine Sicherungshypothek erlangt habe. Der Arrestbefehl habe durch das aufhebende erstinstanzliche Urteil seine Wirkung verloren, die Sicherungshypothek habe sich in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt.
II.
Die Klägerin hat nur mit dem Hilfsantrag in der Berufung Erfolg. Nachdem das Landgericht den Arrestbefehl aufgehoben hat, müsste er im Berufungsverfahren vom Senat neu erlassen werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 12 zu § 925 ZPO). Das ist nicht mehr möglich, weil kein Arrestgrund besteht. Das Eilverfahren hat sich durch das im Hauptsacheverfahren ergangene Urkundenvorbehaltsurteil erledigt. Dazu im Einzelnen:
1.
Der Hauptantrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes ist unbegründet. Der Arrestklägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Sicherungsbedürfnis) für ihren Arrestantrag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 917 Abs. 2 ZPO vorliegen, namentlich, ob die Gegenseitigkeit der Vollstreckung in L1 verbürgt ist. Der Arrestgrund des § ...