Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im zweiten Rechtszug
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen 24 O 129/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 16.4.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin – 24 O 129/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gem. §§ 511, 511a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Im Hinblick auf die Ausführungen im zweiten Rechtszug ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:
Die Beweiswürdigung des LG ist nicht zu beanstanden, da das LG die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat.
Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., 2003, § 286 Rz. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., 2002, § 286 Rz. 3, 5).
An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das LG sich im angefochtenen Urteil gehalten.
Der Senat folgt der Beweiswürdigung des LG auch in der Sache.
Der vom Kläger behauptete Unfallhergang und die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) gefertigte Skizze lassen sich mit der vom Gutachter festgestellten Kollisionsstellung nicht in Einklang bringen. Die Annahme des Klägers, der Sachverständige habe nicht beachtet, dass der Wendekreis des klägerischen Fahrzeuges lediglich bei 11 m liege und dieses mit einer Servolenkung ausgestattet sei, ist offensichtlich unrichtig. Der Sachverständige ist, wie er bei seiner Anhörung vor dem LG erklärt hat, von einem für den Kläger „günstigeren” Wendekreis von ca. 10 m ausgegangen. Die Servolenkung gehört zur Serienausstattung des Fahrzeuges, wie sich aus Blatt 5 des Gutachtens des Sachverständigen L. ergibt. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der gerichtliche Sachverständige dies übersehen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr decken sich dessen Feststellungen mit denen des von der Beklagten zu 3) beauftragten Sachverständigen P.
Bei dieser Sachlage ist der Beweiswürdigung des LG, die keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen erkennen lässt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zu folgen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1130611 |
KG-Report 2004, 269 |