Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über private Lebensumstände, insbesondere zu der Frage der Selbstöffnung.
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 11.12.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 908/07 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers werden die am 9.9.2008 verkündeten Urteile des LG Berlin - 27 O 111/08 und 27 O 112/08 - geändert:
1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
"S D hat M verlassen. Und seine Familie sucht ein neues Haus, ohne ihn."
"Ein gemeinsamer Traum sollte das prunkvolle Zuhause sein. Ein Rückzugsort des Spitzensportlers und seiner kleinen Familie: Auf drei Etagen, im toskanischen Landhausstil, die Wände lachsfarben gestrichen. Im März bezogen der Ex-Fußballprofi und Freundin E S, die Traumvilla im schicken Münchner Vorort Grünwald. Das 1600 Quadratmeter große Parkgrundstück war der perfekte Abenteuerspielplatz für Sohn R, und Hund C. Die prominente Nachbarschaft der Ds liest sich wie das Who's who der M Society: U O, O K, P L wohnten nur ein paar Häuser weiter (...) Jetzt hat es sich ausgeträumt! Die 300-Quadratmeter-Villa steht laut 'S-B', seit vergangener Woche zum Verkauf. Preis: 2,6 Mio. Euro. Doch wie kam es soweit? Wie B erfuhr, soll sich das Paar getrennt haben (...) Und S D? Der wurde in letzter Zeit allein in B gesichtet. Dort bewohnt er in C eine Dachgeschosswohnung. Es sieht aus, als baue er sich ein neues Leben auf. Ein Vertrauter zu B: 'Am liebsten hätte S, dass die Leute vergessen, dass er je Fußballer war.'. Vom Sport hat er sich jedoch nicht zurückgezogen: Regelmäßig joggt er durch den B T, gestählt und wieder muskelbepackt wie in alten Bestzeiten (...) Zunächst ging er allein auf Weltreise, in die U und nach M. Von Beziehungsproblemen war jedoch nie etwas zu spüren. Freundin E war stets an seiner Seite, hielt zu ihm. Noch letzten Winter verbrachte die Familie, gemeinsam mit Ss Eltern K und G sowie seiner Schwester S, einen Urlaub in S. Und jetzt, nach fünf Jahren, die Trennung. Konnte E dem wechselhaften Leben des Ex-Fußballers nicht mehr standhalten? Aus dem Freundeskreis erfährt B, dass D künftig 'viel reisen und studieren möchte'."
2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden ferner verurteilt, den Kläger ggü. der Kanzlei S B Rechtsanwälte von der Inanspruchnahme auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. jeweils 1.196,43 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.2.2008 freizustellen.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 27.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in den angefochtenen Urteilen Bezug genommen.
Das LG hat mit Urteil vom 11.12.2007 der Klage gegen die Beklagte zu 1) in dem nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung noch streitigen Umfang stattgegeben. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klagen hat das LG mit Urteilen vom 9.9.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar nach wie vor davon auszugehen sei, dass die angegriffene Berichterstattung keinen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leiste. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in einem dem "T" im September 2007 gewährten Interview in einer Weise freimütig Auskunft gegeben habe, die in ihrem persönlichkeitsrechtlichen Gewicht weit über die angegriffene Berichterstattung hinausgehe, könne jedoch eine Beeinträchtigung des Kläger durch die angegriffene Berichterstattung nicht erkannt werden.
Die Beklagte zu 1) meint, die gegen sie gerichtete Klage sei ebenfalls abzuweisen. Die angegriffene Beichterstattung betreffe lediglich die Sozialsphäre des Klägers, während dieser im "T"-Interview sein innerstes Gefühlsleben offenbart habe.
Der Kläger ist der Auffassung, das LG habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu Unrecht verneint. Er habe das Interesse an seiner Person nicht durch das Interview im T wieder entfacht, sondern sich lediglich teilweise insoweit geöffnet, als es einen unmittelbaren Bezug zu seinem fußballerischen Erfolg und seiner Zeit als Profifußballer gibt.
Die Beklagte zu 1) beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 11.12.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen, sowie, die Beklagten zu 2) und 3) unter Änderung der...