Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 20 O 27/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juni 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 13.882,02 DM.
Tatbestand
Der Beklagte unterzeichnete am 15. Dezember 1995 einen formularmäßigen „Mietvertrag” mit der Klägerin, der ihn als Mieter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W. 2… (Typ Ford Mondeo Turnier) auswies. Die Rückgabe war zum 18. Dezember 1995, 9 Uhr vereinbart. Als „weiterer Fahrer” war im Vertrage S. D. aufgeführt. Die Urkunde enthält u. a. folgende weitere Eintragungen: „Haftungsbeschränkung … – akzeptiert – pro Tag 40,87 (DM) … – verbleibende Eigenhaftung … – DM 0,00 …”. Die umseitig abgedruckten „H. Mietbedingungen” sahen zu Nr. 2. u. a. vor: „a) Bei… Beschädigung … des Fahrzeuges … ist der Mieter verpflichtet, Hertz vollen Schadensersatz zu leisten, wenn er oder der Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese Mietbedingungen, gesetzliche Vorschriften … verstoßen hat, … b) Die Haftung des Mieters für durch Fahrlässigkeit (mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit) verursachte Schäden reduziert sich auf die umseitig angegebene Selbstbeteiligung, wenn der Mieter… die Haftungsbeschränkung vereinbart hat. …” Unter Nr. 5. der „Bedingungen” heißt es u. a.: „Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln, insbesondere darf es nicht benutzt werden: … e) durch dritte Personen, es sei denn, daß solche Personen … durch Eintragungen der umseitig vorgesehenen Zeile anerkannt sind …”.
Am 16. Dezember 1995 wurde das Mietfahrzeug auf der Autobahn Berlin-Nürnberg in einen Verkehrsunfall verwickelt, als der Fahrer bei einem Überholversuch ins Schleudern und gegen eine Leitplanke geriet. Die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige weist als Fahrer D. B., der unter demselben Datum abgegebene Unfallbericht benennt als Fahrer S. D.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz ihres Unfallschadens in Anspruch, dessen Höhe sie unter Einschluß des Mietausfalles während der Reparaturdauer mit insgesamt 13.882,82 DM beziffert. Sie hat vorgetragen, die vereinbarte Haftungsbeschränkung komme dem Beklagten nicht zugute, da Fahrer des gemieteten PKW tatsächlich Baykouchev gewesen sei; mit der Weitergabe an diesen habe der Beklagte vorsätzlich gegen die Mietbedingungen verstoßen. Der Beklagte hat geltend gemacht, das Fahrzeug namens der von ihm vertretenen Alego-Außenhandelsgesellschaft mbH gemietet zu haben. Das Fahrzeug sei im Unfallzeitpunkt entgegen der Eintragung in der Verkehrsunfallanzeige von Dontchev geführt worden. Der Beklagte hat sich teilweise auch gegen die Schadenshöhe gewandt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 5. Juni 1997, auf dessen Tatbestand einschließlich der Verweisungen wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz bezug genommen wird, die auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.882,01 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß das Fahrzeug von B. … geführt worden sei; dessen Aufnahme in die polizeiliche Unfallanzeige reiche für diese Feststellung nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses am 24. Juni 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Juli 1997 eingelegte und am 3. September 1997 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie weiter geltend macht, das Fahrzeug sei von B. geführt worden; angesichts des Inhalts der polizeilichen Unfallanzeige treffe die Beweislast insoweit den Beklagten. Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.882,02 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 20. Juni 1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält, sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und ergänzend, das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. – Der Senat hat durch Beschluß vom 4. November 1997 der Klägerin im Hinblick auf die versäumte Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 516, 518 Abs. 1 und 2 ZPO); die Verspätung der – formgerecht angebrachten – Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 1 bis 3 ZPO) ist durch die der Klägerin gewährte Wiedereinsetzung geheilt (§ 233 ZPO). Das danach zulässige Rechtsmittel bleibt aber aus sachlichen Gründen selbst dann ohne Erfolg, wenn (entsprechend dem Vortrag der Klägerin) davon ausgegangen wird, daß Mieter des Fahrzeuges der Beklagte war und das Fahrzeug bei dem Unfallgeschehen vom 16. Dezember 1995 durch B. geführt worden ...