Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 6 O 263/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 6 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, weil sie im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt und nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugenvernehmung abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung. Sie trägt weiter vor: Die Beklagten hätten sie ohne Entfernung der Gebärmutter operieren können und müssen. Es seien verschiedene andere Varianten möglich gewesen, welche die Gebärmutter erhalten hätten. Jedenfalls hätten sie den Gebärmutterhals nicht entfernen dürfen. Sie sei nicht therapieresistent gewesen. Die Diagnose der Beklagten sei unzureichend gewesen. Die Beklagten hätten bei der Operation (OP) ihre Scheide verkürzt, was fehlerhaft sei. Stattdessen hätten sie über den Scheidenstumpf einen Peritonealdom legen müssen. Die Beklagten hätten auch fehlerhaft ihre Blase bzw. den Harnleiterbereich verletzt, wodurch die Fistel entstanden sei. Die Beklagte zu 2) sei noch operationsunerfahren gewesen.
Die Klägerin verlangt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Die Beklagten hätten sie auch nicht mündlich hinreichend aufgeklärt. Sie habe am Vorabend der OP nur ein Aufklärungsformular erhalten. Sie habe kein Deutsch verstanden.
Das LG habe ihr zu Unrecht auch nicht die schriftliche Aussage des Zeugen C. übersandt.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das den Betrag von 20.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst 4 % Zinsen seit dem 22.2.2000,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die aus der Operation am 22.2.2000 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
3. hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen weiter vor.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden, insb. der Krankenunterlagen, Bezug genommen.
II. Die Berufung der Klägerin musste zurückgewiesen werden. Sie konnte keinen Erfolg haben. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin gegen die Beklagten keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter Behandlung und Aufklärungspflichtverletzung hat. Das Berufungsvorbringen ändert hieran nichts. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Auch im Arzthaftungsprozess hat der Anspruchsteller grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass ihn der Arzt fehlerhaft, d.h. entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst, behandelt hat. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht führen können.
Ein operatives Vorgehen der Beklagten war medizinisch indiziert. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nicht therapieresistent gewesen, ist nicht ersichtlich, dass sie sich mit diesem Vortrag gegen die Indikation eines - wie immer gearteten - operativen Eingriffs wendet, denn der Grund zur Operation ergab sich zunächst aus der Vorstellung bei dem Zeugen Dr. C. Im Eintrag vom 19.1.2000 heißt es "Beschwerden, starke Blutung" und sodann, was der Sachverständige als unleserlich bemängelt, "zunehmende Schmerzen". Unstreitig litt die Klägerin seit Monaten über zunehmende Unterbauchschmerzen sowie verstärkte Regelblutungen mit Koagelabgang (Gerinnsel). Unter dem 8.2.2000 ist sodann vermerkt "hält nicht aus" und dies, obwohl die Klägerin täglich das Schmerzmittel Paracetamol einnahm, was sich ebenfalls aus der Eintragung vom 8.2.2000 ergibt. An diesem Tag wurde der Uterus als knapp faustgroß ertastet, und der Zeuge wies die Klägerin sodann mit der Diagnose "großer Uterus myomatosus mit Beschwerden" in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) ein, wo sie am 21.2.2000 (nicht wie der Sachverständige schreibt, am 20.2.2000) aufgenommen wurde. Unstreitig war ein Uterus myomatosus für die Beschwerden der Klägerin ...