Leitsatz (amtlich)
1. Die Behandlung von Myomen am Uterus darf nur in sehr eingeschränktem Umfang und in erster Linie bei jüngeren Patientinnen mit Kinderwunsch medikamentös durch die Gabe sog. GnRH-Analoga erfolgen.
2. Bei einer Patientin im fortgeschrittenen Alter (hier: 48 Jahre) kommt als Therapie eines rezidivierenden Uterus myomatosus in erster Linie eine Hysterektomie in Betracht.
3. Bei einer Patientin, die sich mit dem ausdrücklichen Wunsch einer medikamentösen Therapie in ärztliche Behandlung begibt, bedarf es, wenn der Arzt die Verordnung der gewünschten Mittel ablehnt und ein operatives Vorgehen empfiehlt, nicht der Aufklärung über mögliche Operationsalternativen.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 113/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.3.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der 1947 geborenen Klägerin, die in der Vergangenheit mehrfach ärztlich wegen eines nicht erfüllten Kinderwunsches behandelt worden war, zeigte sich erstmals Anfang 1981 im Rahmen einer Bauchspiegelung eine (seinerzeit geringe) Myombildung am Uterus, die sich in den Folgejahren verstärkte. Im März 1992 stellte sich die Klägerin wegen eines jetzt doppelfaustgroßen, mehrknolligen Uterus myomatosus im Krankenhaus Viersen vor; die ihr dort gegebene Empfehlung einer Gebärmutterentfernung lehnte sie wegen des weiter bestehenden Kinderwunsches ab. Im April 1992 erfolgte eine laparoskopische Operation, bei der die Myome allerdings nicht vollständig entfernt werden konnten. Im Rahmen einer von dem Frauenarzt Dr. P. am 9.8.1993 vorgenommenen diagnostischen Hysteroskopie (Bl. 9 BA), bei der u.a. Adhäsionen gelöst wurden, zeigte sich der Uterus mehrknollig myomatös, mit mehreren nach hinten ausladenden Myomen mit einem Durchmesser von 2 bis etwa 4 cm. Es wurde daraufhin eine medikamentöse Behandlung mit sog. GnRH-Analoga begonnen, die zu einer Verkleinerung des Uterus und der Myome führte.
Weil es nach Beendigung der Behandlung zu einem erneuten Wachstum der Myome kam, stellte sich die Klägerin am 2.10.1995 und danach am 20.10.1995 in der Praxis des Beklagten zu 2), der niedergelassener Frauenarzt ist, mit dem Wunsch einer weiteren medikamentösen Behandlung vor. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung und einer Ultraschalluntersuchung empfahl der Beklagte zu 2) eine Entfernung der Gebärmutter; die von der Klägerin gewünschte medikamentöse Behandlung lehnte er ab. Noch am 20.10.1995 und danach am 30.10.1995 suchte die Klägerin den ebenfalls als Frauenarzt praktizierenden Beklagten zu 1) mit der Frage nach Alternativen zu einer Gebärmutterentfernung auf. Eine von ihr weiterhin gewünschte medikamentöse Therapie zur Behandlung der Myome lehnte auch der Beklagte zu 1) ab. Nach einer erneuten Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) überwies dieser die Klägerin nunmehr an den Chefarzt des M.-H., Dr. D., der nach einer Untersuchung der Klägerin ebenfalls zu einer operativen Behandlung riet, die die Klägerin allerdings weiterhin ablehnte und bislang auch nicht hat durchführen lassen.
Im Rahmen eines von der Klägerin am 6.4.1999 gegen die Beklagten eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens hat der Direktor der Ersten Frauenklinik der L.-M.-Universität M., Prof. Dr. K. ein schriftliches Gutachten zur Frage der indizierten Behandlung des bei der Klägerin vorliegenden Uterus myomatosus erstellt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten vorliegend auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Sie hat beiden Beklagten vorgeworfen, eine von ihr gewünschte und ihrer Darstellung zufolge erfolgversprechende medikamentöse Behandlung der aufgetretenen Myome am Uterus abgelehnt und demgegenüber eine nach der Befundlage nicht indizierte Gebärmutterentfernung empfohlen zu haben. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass es wegen der verweigerten medikamentösen Behandlung zu einem weiteren Wachstum der Myome gekommen sei, was die Beklagten zu vertreten hätten. Weil der Uterus daher zwischenzeitlich auf die Blasenwand drücke, habe sich ein Inkontinenzleiden entwickelt, welches die Lebensführung in erheblichem Maße beeinträchtige. Auf die Möglichkeit solcher Komplikationen hätten die Beklagten hinweisen müssen.
Gegen die Klägerin war wegen ihrer Säumnis in dem Verhandlungstermin vor dem LG Duisburg am 23.5.2001 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das sie fristgemäß Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 23.5.2001 zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 20.000 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.5.2001 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, die von der Klägerin gewünschte medikamentöse Behandlung zu Recht verweigert ...