Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.10.1994; Aktenzeichen 23 O 726/93) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Oktober 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 0 726/93 –, soweit nicht bereits durch Teilurteil vom 9. Februar 1996 entschieden wurde, geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 8426028,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1994 zu zahlen.
2. Die Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 1/50 und die Beklagten zu 49/50 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin, die Klägerin darf die der Beklagten wegen der Kosten, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Durch dieses Urteil sind die Beklagten mit 862028,69 DM beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage noch auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die sie für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten am Grundstück W. 5 in B. – P. B. erbracht hat.
Sie war bis zum 31. Dezember 1992 staatliche Verwalterin des bezeichneten, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Beklagten sind seit dem 19. August 1993 eingetragene Eigentümer des Grundstücks, nachdem ihnen dies bereits zuvor zum 1. April 1993 zur eigenen Verwaltung herausgegeben worden war.
In der Zeit zwischen Dezember 1990 und April 1991 schloß die Klägerin mehrere Werkverträge zur Hof- und Fassadeninstandsetzung mit einem Volumen von insgesamt 838208,27 DM. Wegen der Einzelheiten der ausgeführten Arbeiten und der dafür angesetzten Kosten wird auf die Schlussrechnungen Nr. 393/710 501 vom 13. Juli 1992 über 518983,05 DM (Anlagenband III Bl. 432 ff.) und Nr. 460/710 501 vom 18. September 1992 über 279578,31 DM (Anlagenband III Bl. 434 ff.) sowie die Nachtragsrechnung vom 17. Dezember 1992 über 39646,91 DM (Anlagenband III Blatt 435 ff.) verwiesen.
Von diesen Kosten waren 11400,– DM als Großinstandhaltungskosten in die Grundstücksabrechnung 1991 (Aktenband I Bl. 72) und 826808,27 DM in die Grundstücksabrechnung 1992 (Aktenband I Bl. 79) eingestellt worden. Unter Großinstandhaltungskosten sind in der Grundstücksabrechnung 1992 weitere 23820,62 DM für Fenster, Türen, Fußbodenarbeiten, Heizungsarbeiten und Versorgungsleitung enthalten (Aktenband I Bl. 79 sowie Rechnungen Anlagenband III Bl. 436 ff.).
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1995 die ursprüngliche Klageforderung von 911100,35 DM durch Klagerücknahme hinsichtlich der Abrechungsforderung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 in Höhe von 62,68 DM auf 911037,67 DM reduziert.
Der Senat hat durch Teilurteil vom 27. Oktober 1995, auf das wegen des weiteren Inhalts verwiesen wird, von dieser Klageforderung bereits einen Teilbetrag von 49008,78 DM ausgeurteilt, so daß noch ein Betrag von 862028,89 DM, der sich aus den vorbezeichneten Rechnungsbeträgen (838208,27 DM + 23820,62 DM) zusammensetzt, zur Entscheidung ansteht.
Die Klägerin macht insoweit geltend, die Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und der Hoffassade seien kurzfristig erfolgt, weil der Zustand der Fassade eine Gefahrenstelle für die Bausubstanz und die Verkehrssicherheit darstellte und deshalb unverzüglich instandgesetzt werden mußte. Der Nachtragsauftrag an die Firma K. sei notwendig gewesen, um die Fassade dauerhaft vor Feuchtigkeit zu schützen. Hierzu hätten u. a. sämtliche Kellerschächte maurermäßig erhöht werden müssen, damit kein Regenwasser mehr in die Kellerschächte fließen konnte.
Wegen des weiteren Vorbringens hierzu und den weiteren hier streitigen Instandsetzungsmaßnahmen wird auf den Schriftsatz vom 26. März 1995 (Aktenband 1 Bl. 249 ff. nebst Anlagenband III Bl. 426 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über das am 9. Februar 1996 verkündete Teilurteil hinaus weitere 862328,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1994 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die Klägerin sei zur Veranlassung der Instandsetzungsarbeiten an Fassade und Hoffassade als staatliche Verwalterin nicht befugt gewesen. Als solche sei sie nur zur Notgeschäftsführung berechtigt gewesen. Insbesondere Maßnahmen der Modernisierung und der Erweiterung des Restitutionsobjektes hätte sie ohne Zustimmung der Berechtigten, deren Existenz sie durch Rückfrage beim Amt für offene Vermögensfragen ohne weiteres hätte erfahren können, unterlassen müssen. Eine Ersatzpflicht bestehe unter diesen Umständen nicht, zumal sich die Klägerin nicht nur auf eine Notinstandsetzung beschränkt habe, sondern das Haus Straßen- und hofseitig aufwendig unter Wiederherstellung der Balkone und Herausarbeitung der Gesimse und Ornamente restauriert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens im Einzelnen wir...