Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 19.10.1994; Aktenzeichen 23 O 726/93) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Oktober 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 726/93 – hinsichtlich eines Teilbetrages von 49008,78 DM teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32001,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1994 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bis zu einem Teilbetrag von 49008,78 DM wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Durch dieses Urteil ist die Klägerin mit 17007,71 DM und die Beklagten mit 32001,07 DM beschwert.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
I.
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin aus den Grundstücksabrechnungen betreffend das Grundstück W. 5 für die Abrechnungszeiträume 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 in Höhe eines Teilbetrages von 49008,78 DM zur Endentscheidung reif, so daß gemäß § 301 Abs. 1 ZPO insoweit ein Endurteil (Teilurteil) zu erlassen war.
Der ausgeurteilte Teilbetrag von 49008,78 DM setzt sich aus den Abrechnungsforderungen der Klägerin für die Jahre 1991 und 1992 unter Ausschluß der Aufwendungen für „Großinstandhaltung” in den jeweiligen Jahren (1991: 72114,08 DM abzgl. 11400,– DM Großinstandhaltung abzgl. 40481,21 DM Subvention = 20232,87 DM; 1992: 879404,80 DM abzgl. 850628,89 DM Großinstandhaltung = 28775,91 DM) zusammen. Hiermit ist der Gegenstand des Teilurteils hinreichend individualisiert (vgl. BGH, NJW 1992, 1769, 1770).
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung hat in der Sache – soweit durch Teilurteil entschieden wurde – teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern (§ 426 Abs. 1 BGB) Zahlung von 32001,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. September 1994 verlangen. Der darüber hinausgehende Zahlungsanspruch bis zu einer Höhe von 49008,78 DM ist unbegründet.
1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der hier maßgeblichen Ansprüche aktivlegitimiert.
Das hier maßgebliche Grundstück W. 5 in B. – P. B. – unterlag in DDR – Zeiten der staatlichen Verwaltung gemäß der Verordnung des Magistrates von G. – B. betreffend den Schutz ausländischen Eigentums vom 18. Dezember 1951 (VOBl. für Groß – Berlin Teil I Nr. 80 S. 565; außer Kraft getreten durch § 39 Ziffer 6 VermG). Die Durchführung der staatlichen Verwaltung wurde grundsätzlich den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft übertragen. In der Wendezeit wurde durch Beschluß des Magistrats Nr. 21/90 vom 21. Juni 1990 in Nr. 4 unter anderem bestimmt, daß „für die bisher im staatlichen Auftrag durch die VEB K. W. verwalteten Grundstücke und Gebäude den Gesellschaften der Auftrag zur Weiterführung zu erteilen ist, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verwaltung in eigene Verantwortung” (vgl. hierzu und zum folgenden Kinne/Scholz, ZOV 1994, 96 sowie Gemmeke, OV spezial 1/93 Seite 1 ff.).
Gemeint waren hier die neu gegründeten städtischen Wohnungsbaugesellschaften in den 11 östlichen Stadtbezirken, wobei die Umwandlungserklärung für die Klägerin auf der Grundlage des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) notariell beurkundet wurde. Der angekündigte Auftrag wurde den Wohnungsbaugesellschaften mit dem Schreiben des Magistrates vom 15. August 1990 erteilt. Darin heißt es unter anderem, „die Wohnungsbaugesellschaft mbH als Rechtsnachfolger der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die Befugnisse des Eigentümers des Grundstücks unter strikter Beachtung der Prinzipien einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung wahrzunehmen”.
Die Aufgaben zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung sind von den (kommunaleigenen) Wohnungsbaugesellschaften (GmbH) wahrzunehmen (zur Rechtsgrundlage für deren Entstehen vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und zur Übertragung des Grundeigentums an die Wohnungsgenossenschaften vom 22. Juli 1990, GBl. I Nr. 49 Seite 901 f. vgl. OLG Dresden ZOV 1995, 293, 294).
Die Eintragung der umgewandelten Klägerin im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg erfolgte unter dem 28. Februar 1992.
Daß die Klägerin vorliegend Ansprüche geltend macht, die teilweise die Zeit ihrer Gründungsphase vor der Eintragung im Handelsregister betreffen, ändert an deren Eigenberechtigung nach erfolgter Eintragung nichts (vgl. auch KG, GE 1995, 1547).
2. Durch § 15 Abs. 1 VermG ist bestimmt, daß bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen ist. Zu unterscheiden ist insoweit die Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29.9.1990) und die Zeit danach bis zur gesetzl...