Leitsatz (amtlich)
1. Ein Zivilgericht kann allein aufgrund von Indizien im Parteivortrag zu dem Schluss kommen, die Parteien eines Werkvertrags hätten eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei dies ausdrücklich geltend macht.
2. Erklären die Parteien auf den hier erforderlichen Hinweis des Gerichts übereinstimmend, tatsächlich keine solche Abrede getroffen zu haben, ist das Gericht aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess auch dann an diese klargestellte unstreitige Behauptung gebunden, wenn bestimmte Indizien weiter gegen ihre Richtigkeit sprechen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 13 O 270/14) |
Tenor
Das Urteil des Landgerichts vom 5. März 2015 wird wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 48.405,20 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1.822,96 EUR zu zahlen, beide Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2014.
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass dem Widerbeklagten kein Anspruch in Höhe von 48.405,20 EUR gegen den Beklagten zu 2) zusteht.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die in erster und zweiter Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Widerbeklagte zu je 25 %, der Beklagte zu 1) zu 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst und der Beklagte zu 1) jeweils zu 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten tragen er selbst und der Beklagte zu 1) jeweils zu 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen Klägerin und Widerbeklagter jeweils zu 50 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Fa. K GmbH (im Folgenden: K GmbH) betrieb in der U in ... eine Bäckerei. Der Beklagte zu 1) erklärte Ende 2011 gegenüber dem Widerbeklagten, ihn damit zu beauftragen, die in den Geschäftsräumen befindlichen Öfen, Backmaschinen und sonstigen Geräte abzubauen, in neue Geschäftsräume in der B zu transportieren, dort wieder aufzubauen und diverse Installationsarbeiten durchzuführen. Außerdem sollte der Widerbeklagte auch Installationsarbeiten in mehreren Wohneinheiten einer Pension in der B sowie in einer Eisdiele in der M leisten. Wegen der einzelnen in Auftrag gegebenen Leistungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Die Beklagten waren nicht Geschäftsführer oder Prokuristen der K GmbH.
Der Widerbeklagte erbrachte diese Leistungen in der Zeit bis Juni 2013.
Für Abbau und Wiederaufbau der Geräte vereinbarten der Beklagte zu 1) und der Widerbeklagte eine Pauschalvergütung von 20.000,- EUR, für den Transport eine Pauschale von 2.400,- EUR (jeweils ohne Umsatzsteuer). Für die sonstigen Leistungen, mit denen der Beklagte zu 1) den Widerbeklagten beauftragte ist eine Vergütung von 26.680,- EUR (ohne Umsatzsteuer) ortsüblich. Es errechnet sich mithin eine Gesamtvergütung für die Leistungen des Widerbeklagten von 49.080,- EUR ohne bzw. 58.405,20 EUR mit Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Widerbeklagte hat Zahlungen von 10.000,- EUR erhalten, sodass sich ein offener Vergütungsanspruch von 48.405,20 EUR (mit Umsatzsteuer) errechnet.
Nach Abschluss der Arbeiten trat der Widerbeklagte diesen Anspruch an seine Ehefrau, die Klägerin ab.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 48.405,20 EUR in Anspruch.
Die Beklagten haben Widerklage gegen den Widerbeklagten erhoben und die Feststellung beantragt, dass dem Widerbeklagten gegen sie der Klageanspruch in Höhe von 48.405,20 EUR nicht zustehe. Zudem haben sie ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 1) habe ausschließlich für die K GmbH gehandelt, sodass nur diese für die Vergütungsforderung hafte.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. März 2015 mit der Begründung abgewiesen, dass der Vertrag, auch wenn er zwischen den Parteien geschlossen sein sollte, jedenfalls gemäß § 134 BGB nichtig wäre, weil die Parteien eine Durchführung des Vertrages ohne Rechnung vereinbart hätten (im Folgenden auch: Ohne-Rechnung-Abrede bzw. OR-Abrede) und somit gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hätten. Mit derselben Begründung hat das Landgericht auf die Widerklage gegenüber dem Widerbeklagten die beantragte Feststellung getroffen.
Gegen dieses Urteil wenden sich Klägerin und Widerbeklagter mit der Berufung.
Zur Begründung behaupten sie, dass der W...