Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 12 O 13/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.5.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Kläger hin wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 55.475,14 Euro nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.962,51 Euro seit dem 4.1.2002, 6.2.2002, 6.3.2002, 4.4.2002, 6.5.2002, 6.6.2002, 4.7.2002 und 6.8.2002, 6.9.2002, 6.10.2002, 6.11.2002, 6.12.2002, 6.1.2003 und 5.2.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt: Der Kläger zu 3) trägt ein Drittel der Gerichtskosten und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16.5.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Aufgrund der unter § 23 Ziff. 4 getroffenen Zusatzvereinbarung habe die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, es sei denn berechtigte Interessen der Kläger stünden entgegen. Die Beklagte ihrerseits habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nicht darzulegen.
Im Übrigen habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung gehabt.
Aufgrund der Fusion der früheren … AG mit der … AG habe die Filiale in der …-straße geschlossen werden müssen. Dies sei der Hausverwaltung der Kläger auch spätestens seit Januar 2000 positiv bekannt gewesen.
Entgegen der Ansicht des LG hätte die beabsichtigte Untervermietung nicht zu einer wesentlichen und damit unzumutbaren Veränderung des Nutzungszwecks geführt.
Da im Mietvertrag die Mieträume mehrfach als „Laden” bezeichnet werden würden, sei ersichtlich, dass die Parteien die Form der Nutzung als Bankfiliale nicht als zwingend angesehen hätten.
Da die Kläger der Beklagten beliebige Umbauarbeiten gestattet hätten, sei es auch unerheblich, dass bei einer Nutzung der Räume als Verkaufsgeschäft für Matratzen bauliche Umgestaltungen erforderlich wären. Angaben zur Bonität habe sie, die Beklagte nur auf Aufforderung der Kläger machen müssen. Jedenfalls aber sei sie, die Beklagte, zur Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.6.2002 berechtigt gewesen, so dass den Klägern jedenfalls ab 1.7.2002 keine Zahlungsansprüche zustünden. Der Kläger zu 3) hat seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.9.2003 zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 16.5.2002 verkündeten Urteils der Zivilkammer 12 des LG Berlin abzuweisen.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen ferner im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 55.475,14 Euro nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.962,51 Euro seit dem 4.1.2002, 6.2.2002, 6.3.2002, 4.4.2002, 6.5.2002, 6.6.2002, 4.7.2002 und 6.8.2002, 6.9.2002, 6.10.2002, 6.11.2002, 6.12.2002, 6.1.2003 und 5.2.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Die Kläger zu 1) und 2) halten das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag erster Instanz.
Zur Begründung der Anschlussberufung tragen sie vor, dass die Beklagte auch den Mietzins für die Monate Januar bis August 2002 und September 2002 bis Februar 2003 nicht in voller Höhe gezahlt und jeweils um 3.962,51 Euro reduziert habe.
Die Beklagte meint, die Anschlussberufung der Kläger sei unzulässig. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Anschlussberufung der Kläger zu 1) und 2) ist zulässig und begründet.
1. Berufung
Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des für die Monate November und Dezember 2001 geltend gemachten Restmietzinses i.H.v. insgesamt 7.925,02 Euro.
Die Beklagte hat gegen die Kläger keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung der Zustimmung zur Untervermietung an die B. Matratzenfabrik GmbH. Es kann insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Grundsätzlich hat der Geschäftsraummieter keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 549 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Der Fall liegt hier etwas anders, weil die Parteien unter § 23 Ziff. 4 der Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag vereinbart haben, dass eine Untervermietung der Räume mit Zustimmung des Vermieters gestattet ist. Eine derartige Reg...