Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 25 O 408/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.4.2002 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 25 des LG wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 2.9.2002 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 25 des LG wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5/8 und der Beklagte zu 1) 3/8 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5/13 und der Beklagte zu 1) 8/13 zutragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) des Berufungsverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 25.4.2002 verkündete Teilurteil, die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 2.9.2002 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf deren Tatbestände und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

Das LG habe seinem Urteil offensichtlich die fehlerhafte Auffassung zugrundegelegt, dass ein Einzelkaufmann einen Geschäftsführer für seine kaufmännische Tätigkeit bestellen könne. Eine derartige Fremdgeschäftsführung kenne jedoch das deutsche Recht nicht. Ein Kaufmann könne entweder gesetzlich vertreten werden oder er könne einem Dritten Vollmacht zum Handeln erteilen. Ein Kaufmann, der eine Einzelfirma betreibe, könne auf einen Angestellten seine Organstellung nicht übertragen, weil es eine solche bei der Einzelfirma nicht gebe. Für eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Beklagten zu 2) fehle jeder Vortrag der Beklagten. Wahrscheinlich handele es sich bei der „Bauschlosserei St.” um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ggf. um eine OHG. Dann hafte der Beklagte zu 2) persönlich als Mitgesellschafter.

Durch sein Auftreten als „Geschäftsführer” habe der Beklagte zu 2) den Anschein erweckt, dass er Mitinhaber diese Unternehmens sei. Daher hafte der Beklagte zu 2) zumindest aus Rechtsscheingesichtspunkten für die Verpflichtungen, die sich aus der Unterzeichnung des Mietvertrag ergeben. Im Übrigen ergebe sich aus den eigenen Einlassungen der Beklagten, dass sie, die Beklagten, selbst davon ausgegangen seien, dass beide Beklagte einen Mietvertrag abgeschlossen hätten. Wegen des Anspruchsgrundes und der Höhe nimmt die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Klageerweiternd verlangt die Klägerin nunmehr vom Beklagten zu 2) Zahlung der Miete bis zur Räumung zum 31.10.2002.

Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen des Räumungs- und Herausgabeanspruches übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Teilurteil des LG Berlin vom 25.4.2002 abzuändern und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 175.954,95 Euro nebst 5 % Zinsen aus 3.738,89 Euro

seit dem 6.10.1999 3.738,89 Euro

seit dem 5.11.1999 3.738,89 Euro

seit dem 6.12.1999 3.738,89 Euro

seit dem 7.1.2000 3.738,89 Euro

seit dem 4.2.2000 3.738,89 Euro

seit dem 4.3.2000 2.862,13 Euro

seit dem 4.3.2000 sowie 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG aus 3.738,89 Euro

seit dem 6.4.2000 3.738,89 Euro

seit dem 5.5.2000 3.738,89 Euro

seit dem 7.6.2000 3.738,89 Euro

seit dem 6.7.2000 3.738,89 Euro

seit dem 4.8.2000 3.738,89 Euro

seit dem 6.9.2000 3.738,89 Euro

seit dem 6.10.2000 3.738,89 Euro

seit dem 4.11.2000 3.738,89 Euro

seit dem 5.12.2000 4.810,56 Euro

seit dem 5.1.2001 11.715,81 Euro

seit dem 30.1.2001 4.810,56 Euro

seit dem 6.2.2001 4.810,56 Euro

seit dem 6.3.2001 170,08 Euro

seit dem 29.3.2001 4.810,56 Euro

seit dem 5.4.2001 4.810,56 Euro

seit dem 5.5.2001 886,82 Euro

seit dem 6.5.2001 4.810,56 Euro

seit dem 7.6.2001 4.810,56 Euro

seit dem 5.7.2001 4.810,56 Euro

seit dem 6.8.2001 4.810,56 Euro

seit dem 6.9.2001 4.810,56 Euro

seit dem 5.10.2001 4.810,56 Euro

seit dem 7.11.2001 4.810,56 Euro

seit dem 6.12.2001 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.810,56 Euro

seit dem 5.1.2002 4.810,56 Euro

seit dem 6.2.2002 4.810,56 Euro

seit dem 5.3.2002 4.810,56 Euro

seit dem 4.4.2002 4.810,56 Euro

seit dem 6.5.2002 4.810,56 Euro

seit dem 5.6.2002 4.810,56 Euro

seit dem 3.7.2002 4.810,56 Euro

seit dem 7.8.2002 4.810,56 Euro

seit dem 4.9.2002 und 4.810,56 Euro seit dem 4.10.2002

zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2...

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