Normenkette

BGB § 546 Abs. 1, § 566 Abs. 2, § 985

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.6.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 499/17 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und seine Frau vermieteten als Grundstückseigentümer Stellplätze an den Beklagten. Der Kläger erhielt im Jahre 2014 den Miteigentumsanteil seiner Frau übertragen. Die Hausverwaltung erklärte am 4.8.2017 in seinem Namen eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und macht geltend:

Die Kündigung sei unwirksam. Die vormalige Miteigentümerin hätte mit unterzeichnen müssen, denn sie sei Mitvermieterin geblieben. § 566 BGB sei hier nicht entsprechend anwendbar. Für eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik eine Regelung im Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 bewusst unterlassen habe. Es fehle vorliegend an einer Verschiedenheit von Grundstückseigentümer und Vermieter im Zeitpunkt der Vermietung wie beim Urteil des BGH vom 12.7.2017 - XII ZR 26/16. In dem Fall, welcher der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 - XII ZR 74/11 - zugrunde lag, habe es zwei rechtserhebliche Änderungen gegeben, nämlich die Auseinandersetzung der Vermieter-GbR unter gleichzeitiger Bildung von Wohnungseigentum, mithin eine Rechtsänderung auch des Mietobjekts. Zentraler Unterschied sei die Rechtsfähigkeit der GbR, so dass mit der Auseinandersetzung eine Übertragung auf einen Dritten erfolgt sei, auch wenn er Mitglied der GbR gewesen sei. Dem gegenüber stelle die Eigentumsübertragung eines Bruchteilseigentümers auf den Verbleibenden keine solche an einen Dritten dar.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.6.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, § 566 BGB sei analog anzuwenden, wenn ein mitvermietender Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil veräußert. Ansonsten würde die Vermieterstellung seiner Ehefrau auch bei einer Weiterveräußerung durch ihn unberührt bleiben. Ein solches Ergebnis habe der Gesetzgeber bei der Normierung des § 566 BGB sicher nicht gewollt. Im Übrigen sei die Frau des Klägers durch die vergleichsweise Einigung der hiesigen Prozessparteien vor dem AG Wedding am 5.7.2017 zumindest konkludent aus dem Mietverhältnis ausgeschieden.

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB, § 985 BGB Räumung und Herausgabe der vermieteten Stellplätze beanspruchen, denn der Beklagte ist aus dem Mietvertrag vom 3.8.2005 samt Nachträgen zum Besitz berechtigt. Die fristlose Kündigung vom 4.8.2017 hat das Mietverhältnis nicht beendet, weil sie namens des Klägers erfolgt ist, der Kläger aber nicht alleiniger Vermieter war, sondern neben seiner Ehefrau, die als ursprüngliche Miteigentümerin des Grundstückes die Stellplätze gemeinsam mit dem Kläger an den Beklagten vermietet hat:

Dass die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertragen hat, stellt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - keine Veräußerung "an einen Dritten" im Sinne von § 566 BGB, weil der Kläger schon vorher (Mit-) Vermieter war. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht mit Rechtsentscheid vom 24.11.1981 - AllgReg 64/81 - NJW 1982, 451, juris Tz. 14 angenommen hat, bei Übertragung eines neu gebildeten Wohnungseigentums auf einen Miteigentümer trete dieser als Alleinvermieter an die Stelle der Bruchteilseigentümer- und Vermietergemeinschaft, ist dies vom Wortlaut des § 566 BGB nicht gedeckt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11 - MDR 2012, 78, wonach es eine Veräußerung im Sinne von § 566 BGB darstellt, wenn die vermietete Wohnung in einer Auseinandersetzung einer Vermieter-GbR einem Gesellschafter übertragen wird, streitet - anders im angefochtenen Urteil angenommen - nicht für den Kläger. Der BGH stellt a. a. O. (Tz. 17) ausdrücklich darauf ab, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ihren Gesell-schaftern ein selbständiger Rechtsträger ist. Daran fehlt es bei der Bruchteilsgemeinschaft, die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand.

§ 566 BGB ist im vorliegenden Fall auch nicht analog anzuwenden:

Zwar mag insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Der Gesetzgeber hat die Frage, ob ein Miteigentümer durch Übertragu...

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