rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigentümer eines Flüssiggastanks kann aus § 1004 BGB einem Dritten dessen Befüllung auch dann untersagen, wenn sich der Flüssiggastank im Besitz des Mieters befindet und das Befüllen gestattet hat, sofern dem Mieter selbst eine Befüllung nur durch den Eigentümer des Flüssiggastanks gestattet ist. Das gilt auch, wenn dies für den Dritten nicht erkennbar ist.
2. Das Befüllen des Flüssiggastanks durch den Dritten ist jedoch kein Verstoß gegen § 1 UWG (Verleiten zum Vertragsbruch bzw. Ausnutzen fremden Vertragsbruchs), wenn der Mieter des Flüssiggastanks sich aus Eigeninitiative an den Dritten zwecks Bestellung wendet und schriftlich versichert, dass er keiner Bezugsbindung unterliegt und der Tank in seinem Eigentum steht. Daran ändert auch grundsätzlich dann nichts, wenn nach Bestellung des Flüssiggases bei Belieferung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angabe des Mieters unzutreffend sein könnte.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen 16 O 62/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 20. Juli 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
Flüssiggastanks, die mit der Firmenbezeichnung der Klägerin versehen sind, mit Flüssiggas zu füllen, sofern der Tank im Eigentum der Klägerin steht und dem Besitzer des Tanks eine Fremdbefüllung nicht gestattet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten beträgt jeweils 25.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs und nunmehr auch wegen der Verletzung ihres Eigentums an dem Flüssiggastank geltend.
Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Auf dem entsprechenden Markt ist es üblich, dass Lieferanten mit ihren Abnehmern längerfristige Versorgungsverträge (in der Regel über 10 Jahre) mit einer Ausschließlichkeitsbindung des Abnehmers abschließen und diesem im Rahmen des Vertragsverhältnisses mietweise einen Flüssiggastank zur Verfügung stellen. Unstreitig stehen mindestens 70 % der jeweils zu befüllenden Gastanks im Eigentum der Lieferanten. Die Parteien sind Mitglieder im Deutschen Verband Flüssiggas e.V. Dieser Verein hat eigene Wettbewerbsregeln aufgestellt, in denen anerkannte Grundsätze eines lauteren Verhaltens auf dem Markt des Flüssiggasvertriebs niedergelegt sind. Gemäß Ziffer 5 dieser Regeln widerspricht es einem solchen Verhalten, Flaschen eines anderen Großvertreibers ohne dessen Einverständnis zu füllen, die Versorgung von Verbrauchern damit durchzuführen und die Benachrichtigung des Flascheneigentümers zu unterlassen. Dies gilt entsprechend für die Befüllung ortsfester Tanks.
Die Klägerin schloss mit Herrn K. U. G., …, … (im folgenden: „Kunde” genannt) im Jahre 1997 einen entsprechenden Gaslieferungsvertrag mit Ausschließlichkeitsbindung für die Dauer von 10 Jahren, der bisher nicht gekündigt wurde. Sie stellte ihm mietweise zwei ihrer Gastanks zur Verfügung, die – deutlich sichtbar – mit dem Namen der Klägerin („R.”) beschriftet sind. In den AGB bezüglich der Vermietung der Flüssiggastanks heißt es unter 1.
„… R.-Behälter dürfen nur mit von R. oder ihren Beauftragten geliefertem Flüssiggas befüllt werden. Jede andere Benutzung oder die Weitergabe an Dritte ist unstatthaft.”
Am 3. September 1998 befüllte die Beklagte diese Gastanks mit eigenem Gas, nachdem ihr der Kunde einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Er hatte dafür eine von der Beklagten vorformulierte Auftragsbestätigung unterschrieben, auf der er versicherte, in Bezug auf den Einkauf von Flüssiggas keine vertragliche Bindung zu haben und Eigentümer der bei ihm stationierten Flüssiggasbehälter zu sein.
Die Klägerin hat gemeint, das Verhalten der Beklagten stelle ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs dar und sei deshalb wettbewerbswidrig.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft, bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
Flüssiggastanks, die mit der Firmenbezeichnung der Klägerin versehen sind, mit Flüssiggas zu füllen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, sie habe – insbesondere durch die schriftliche Erklärung des Kunden – davon ausgehen dürfen, dass dieser nicht durch Lieferverträge gebunden und Eigentümer der bei ihm stationierten Gastanks gewesen sei. Die Beschriftung der Tanks stehe dem nicht entgegen. Die Ve...