Leitsatz (amtlich)
Zur gem. § 10 Abs. 1 LPG erforderlichen Betroffenheit des Chefredakteurs einer Zeitung im Falle einer Berichterstattung, die die Entscheidung über den Vorabdruck von Auszügen einer Biografie und die Zahlung einer Vergütung hierfür thematisiert.
Zum Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der im Inneren der Zeitung abzudruckenden Gegendarstellung auf der Titelseite, wenn auch die Ausgangsmitteilung auf der Titelseite angekündigt war.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 27 O 1189/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 21.11.2006 verkündete Urteil des LG Berlin und die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 7.11.2006 - 27. O. 1189/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer des "B.K.a.S." auf S. 3 die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Im B.K. vom 22.10.2006, S. 3, berichten Sie unter der Überschrift "S. kassiert bei seinen Feinden" und der Zwischen-Überschrift "S. & B. zahlen irre Summe für Buch-Auszüge" über den Vorabdruck aus der Autobiografie des früheren Bundeskanzlers G.S. u.a. in der B.-Zeitung und behaupten: "Als Privatmann spannt der 62-Jährige nun ausgerechnet diese beiden vor seinen Karren, sahnt ab. Zeitgleich dürfen sie morgen einige der 544 Seiten der S.-Biografie drucken. Aber nicht für umsonst: Sie blättern, dafür eine sechsstellige Summe hin."
Hierzu stelle ich fest: Die B.-Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum Vorabdruck aus der S.-Biografie gezahlt.
Berlin, den 27.10.2006
Rechtsanwalt Prof. Dr. J.H. für
K.D-Chefredakteur der B.-Zeitung
Hierbei sind
- die Überschrift "Gegendarstellung" in gleicher Schriftgröße wie die Überschrift "S. kassiert bei seinen Feinden" in der Ausgangsmitteilung,
- die Worte "S. kassiert bei seinen Feinden" sowie die Worte "S. & B.zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" (in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung) sowie die Erwiderung "Hierzu stelle ich fest: Die B.-Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum Vorabdruck der S.-Biografie gezahlt" in gleicher Schriftgröße wie die Zwischenüberschrift "S. & B.zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" in der Ausgangsmitteilung,
- der Satz "Als Privatmann spannt der 62-Jährige nun ausgerechnet diese beiden vor seinen Karren, sahnt ab" in Fettdruck und gleicher Schriftgröße wie in der Ausgangsmitteilung,
- der Satz "Zeitgleich ... hin" in gleicher Schriftgröße (ohne Fettdruck) wie in der Ausgangsmitteilung sowie
- der Name des Antragstellers und die Worte "- Chefredakteur der B.-Zeitung" in einfacher Schriftgröße und in Fettdruck zu drucken sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller, Chefredakteur der "B.-Zeitung", verlangt von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung.
In der Ausgabe des von der Antragsgegnerin verlegten "B.K.a.S." vom 22.10.2006 wurde auf S. 3 über den Vorabdruck aus der Biografie des ehemaligen Bundeskanzlers S. in der "B.-Zeitung" berichtet und dabei behauptet, "S. r kassiert bei seinen Feinden, S. & B. zahlen irre Summen für Buch-Auszüge." Der Bericht war auf der Titelseite als Aufmacher ganzseitig mit einem Foto S. und der Schlagzeile "Hartz-Kanzler sahnt ab" angekündigt. Demgegenüber leistete die "B.-Zeitung" keine Zahlungen an den ehemaligen Bundeskanzler.
Mit Schreiben vom 27.10.2006 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite sowie einer weiteren Gegendarstellung auf S. 3 der nächsten Ausgabe des "B.K.a.S." auf (vgl. Anlage ASt 2 - Bl. 7 ff. d.A.). Nach (letztlich gescheiterten) Vergleichsgesprächen wies der Antragsteller mit Schreiben vom 3.11.2006 darauf hin, dass der Gegendarstellungsanspruch nur dann erfüllt sei, wenn die Gegendarstellungen in der zugeleiteten Fassung auf der Titelseite und im Innenteil abgedruckt oder die Gegendarstellung im Innenteil jedenfalls in angemessener Form auf der Titelseite angekündigt werde (vgl. Anlage ASt 3 - Bl. 14 d.A.).
Die Antragsgegnerin druckte in der Ausgabe des "B.K.a.S." vom 5.11.2006 auf S. 3 eine Gegendarstellung, die dem Wortlaut nicht aber der Abdruckanordnung nach der vom Antragsteller mit Schreiben vom 27.10.2006 für den Innenteil geforderten Gegendarstellung entsprach.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gerichtlich lediglich den Abdruck der Gegendarstellung auf S. 3 verbunden mit einer Titelankündigung geltend gemacht.
Das LG Berlin hat die Antragsgegnerin antragsgemäß mit einstweiliger Verfügung vom 7.11.2006 zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung verpflichtet und diese einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil vom 21.11.2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 27.11.2006, bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23.11.2006 ei...