Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 469/98) |
Tatbestand
Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Klägerin mit der Klageschrift vom 15. Juni 1998 (S. 4 = Bl. 9) neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 DM 70 % von folgenden Beträgen ersetzt verlangt:
Kosten für das Privatgutachten des Sachverständigen d P
gemäß Rechnung vom 13. März 1997 (Bl. 15) 835,48 DM
Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu je 58,00 DM 812,00 DM
Auslagenpauschale 30,00 DM
Kosten für einen Arztbericht gemäß Rechnung vom
2. September 1997 (Bl. 25) 42,03 DM
1.719,51 DM.
Hiervon 70 % 1.203.66 DM.
An genannter Stelle hat die Klägerin - vom Landgericht übersehen - ausdrücklich darauf hingewiesen, den Fahrzeugschaden in Höhe von 10.500,00 DM nicht geltend zu machen, da dieser Schaden von ihrer Kaskoversicherung reguliert worden sei.
Im Übrigen wird auf das in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zusammengefasste Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug nebst Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat durch sein am 30. August 1999 verkündetes und durch Beschluss vom 3. Dezember 1999 berichtigtes Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses ihr am 13. September 1999 zugestellte Urteil - der Berichtigungsbeschluss ist ihr am 10. Dezember 1999 zugestellt worden und betrifft lediglich das Datum des Gutachtens, das der Sachverständige D I, U W unter dem 20 Mai 1999 (Bl. 77 ff.) gefertigt hat - wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13. Oktober 1999 bei Gericht eingegangenen Berufung. Auf ihren am 11. November 1999 eingegangenen Antrag ist die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 15. Dezember 1999 verlängert worden. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel mit am 15. Dezember 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet, mit der sie ihre im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt und ferner die Feststellung verlangt, dass die Beklagten ihren gesamten künftigen Schaden zu ersetzen hätten. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug und teilweiser Wiederholung desselben weiter vor:
Anstatt aus etwa 34 bis 68 m Entfernung zur späteren Unfallstelle Warnsignale abzugeben, wie dem Gutachten des Sachverständigen D-I W vom 20. Mai 1999 zu entnehmen sei, hätte der Beklagte zu 2. bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Straßenbahn eine Notbremsung vornehmen müssen, da er erkannt habe, dass sie nach rechts schaue und sich mit ihrem Personenkraftwagen auf das Gleisbett zubewege. Vor ihr hätten mehrere Fahrzeuge das Gleisbett überquert Aus dieser Entfernung habe der Beklagte zu 2. die Sperrung des Längsverkehrs - gemeint ist der Verkehr westlich der Unfallkreuzung auf der nördlichen Richtungsfahrbahn der Wisbyer Straße durch Polizeibeamte - wahrnehmen müssen; Polizeifahrzeuge hatten quer zur Fahrbahn gestanden. Die Strecke sei nicht hügelig und damit gut einsehbar gewesen. Deshalb hatte der Beklagte zu 2. die Straßenbahn noch 10 bis 20 m vor ihrem Fahrzeug zum Stehen bringen müssen. Durch die Vollbremsung waren Fahrgäste in der Straßenbahn nicht gefährdet worden.
Das Landgericht habe ferner die erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn unberücksichtigt gelassen, die infolge der besonderen Gesamtverkehrslage, des verlängerten Bremsweges der Straßenbahn wegen der Witterungsverhältnisse - es sei feucht und rutschig gewesen - und der Geschwindigkeit der Straßenbahn trotz der besonderen Verkehrsverhältnisse erheblich erhöht gewesen (Bl. 162 f.).
Auch sei nicht nachvollziehbar, ob die Straßenbahn frei von technischen Mangeln gewesen sei. Die Beklagte zu 1. habe hierzu weder die Kurzwegregistratur noch Fotos noch ein technisches Gutachten vorgelegt (Bl. 162).
Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1. für das Fehlverhalten des Beklagten zu 2. als ihren Verrichtungsgehilfen gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 HaftpflG. Einen Entlastungsbeweis, dass den Beklagten zu 2. keine Schuld treffe oder der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei, habe die Beklagte zu 1. nicht geführt (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 163).
Wegen der schweren Verletzungen und der Folgeschäden, die sich ständig verschlimmerten, werde sie ihrem Beruf als Zuschneiderin, den sie im Stehen habe ausüben müssen, nicht mehr nachgehen können. Derzeit absolviere sie auf Veranlassung des Arbeitsamtes eine Umschulung im Rahmen einer Rena-Maßnahme. Mit der künftigen Arbeit werde sie ein geringeres Einkommen als als Zuschneiderin erzielen. Auf ärztliches Anraten betreibe sie vor dem Sozialgericht Berlin zu S 30 RJ 1128/00 das Verfahren wegen Gewährung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Die Höhe des Erwerbsschadens könne sie noch nicht beziffern (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 164). Nach dem Unfall habe sie Unterhalts- und Arbeitslosengeld bezogen.
Die Klägerin beantragt, wie mit der Berufungsbegründungsschrift vom 13 Dezember 1999 angekündigt,
1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesam...