Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsausfallentschädigung für drei Monate

 

Normenkette

BGB § 254 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.10.2007; Aktenzeichen 58 O 143/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2007 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 873 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 817 EUR seit dem 3.4.2007, aus 45 EUR seit dem 10.7.2007 und aus 11 EUR seit dem 11.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.776,54 EUR vom 3.4.2007 bis zum 11.6.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die am 7.1.2008 bei Gericht eingegangene Berufung, die nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit Schriftsatz vom 13.3.2008 (= Eingangsdatum) begründet worden ist, richtet sich gegen das am 29.10.2007 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin, das dem Kläger am 13.12.2007 zugestellt worden ist.

Das LG hat über die Klage im anerkannten Umfang von 658 EUR nebst Zinsen durch Anerkenntnisteilurteil entschieden, dem Kläger ferner Zinsen auf einen bereits geleisteten Schadensbetrag im gewissen Umfang zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten - auch des erstinstanzlichen Vorbringens - wird auf das Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine ursprüngliche Forderung wegen unfallbedingten Nutzungsausfalls über den vom LG zugesprochenen Betrag für 14 Tage weiter.

Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 13.3.2008, 3.4.2008, 2.5.2008, 16.5.2008, 15.1.2009, 24.2.2009 und vom 21.3.2009 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das am 29.10.2007 verkündete Urteil des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.268 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 21.4.2008, 8.5.2008, 22.5.2008, 30.1.2009, 24.2.2009 und vom 27.3.2009.

Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 9.2.2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Zustimmung der Parteien am 25.2.2009 beschlossen hat, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

B. Die Berufung ist in geringem Umfang erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Dem Kläger steht im Rahmen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Schadensersat-pflicht der Beklagten für die Folgen der Kollision vom 18.3.2007 zwischen den geparkten Fahrzeug des Klägers und einem Fahrzeug der Libyschen Botschaft ein weiterer Nutzungsausfallschadensersatz für fünf Tage i.H.v. jeweils 43 EUR zu (Unfall am 18.3.2007, Vorliegen des Schadensgutachtens des Sachverständigen Zentrum Berlin beim Kläger am 22.3.2007), insgesamt also 215 EUR.

Dies kompensiert den zusätzlichen Nutzungsausfallschaden ab dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger Veranlassung hatte, sich in Kenntnis eines wirtschaftlichen Totalschadens nach einem Ersatzfahrzeug umzusehen.

II. Das Verlangen nach weitergehendem Nutzungsausfallschaden (weitere 71 Tage × 43 EUR = 3.053 EUR) ist nicht gerechtfertigt. Das LG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen und die Forderung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB als unbegründet angesehen.

1. Das LG ist hierbei - ohne das im Einzelnen näher darzulegen - von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen.

Zwar ist ein Unfallgeschädigter im Rahmen der Differenzhypothese nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde. Infolgedessen kann er finanziellen Ersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile durch das beschädigte Fahrzeug verlangen, und zwar grundsätzlich so lange, wie ihm die Gebrauchsvorteile tatsächlich entgehen, sei es unmittelbar infolge des Unfalls, oder darüber hinaus infolge eines zögerlichen Regulierungsverhaltens der Schädigerseite. Zugleich trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch geeignete Maßnahmen und Hinweise an die einstandspflichtige Schädigerseite dafür Sorge zu tragen, dass der zu ersetzende Schaden möglichst gering gehalten wird, § 254 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zur Einschränkung oder zum Verlust des Schadensersatzanspruches führen (so auch die vom Kläger zitierte Senatsentscheidung vom 16.12.1996 - 12 U 268/96).

Grundsätzlich ist es Sache des ersatzpflichtigen Schädigers, ein Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schadensumfang darzulegen und zu beweisen; allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast für die von ihm behaup...

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