Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen 58 O 253/06) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 12.2.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 58 O 253/06 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.164,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2008 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.197,72 EUR für den Zeitraum vom 11.5.2006 bis zum 4.4.2008 und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 129,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2006, sowie an die Sparkassenversicherung Gebäudeversicherung AG 4.032,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/3, die Beklagten zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die jeweils zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf erkannt, dass nach der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 14.3.2006 auf der Bundesautobahn (BAB) A 111 Höhe Anschlussstelle Waidmannsluster Damm die Verschuldensanteile zu 2/3 beim klägerischen Fahrer und zu 1/3 bei dem Beklagten zu 1) lagen.
Diese von dem LG vorgenommene Würdigung hat sich in der Berufungsinstanz nach der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.
1. Dabei hat das LG in dem angegriffenen Urteil zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass gegen den Fahrer des klägerischen Lkw der Beweis des ersten Anscheines dafür spricht, dass er den gem. § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder es generell an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
Ebenfalls richtig hat das LG ausgeführt, dass der klägerische Fahrer auf Grund des von ihm gefahrenen beladenen Lkw und der gefahrenen Geschwindigkeit gehalten war, gem. § 4 Abs. 3 StVO einen Mindestabstand von 50 m zu vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhalten.
Dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand gefahren ist, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen F. selbst. Dieser hat eingeräumt, dass er seit dem Dreieck Havelland hinter der Zugmaschine des Zeugen S. mit einem Abstand von ca. 40 bis 50 m gefahren sei, sich dieser Abstand allerdings bei der Einfahrt auf den Stadtring im Berliner Stadtgebiet verringert habe. Hier sei der Abstand nicht mehr so groß gewesen, wobei der Zeuge ausführte: "Sonst wäre ich ihm ja nicht drauf gefahren." Seine Geschwindigkeit habe nach der Aussage des Zeugen vor dem Unfall ca. 60 bis 70 km/h betragen.
Weiterhin führte der Zeuge aus, dass er im Bereich des Zubringers (Anschlussstelle Waidmannsluster Damm) in den rechten Außenspiegel gesehen und den dortigen Verkehr beobachtet habe. In dem Moment, als er wieder nach vorne gesehen habe, sei der Lkw auch schon vor ihm gewesen und er aufgefahren. Auch diese Angaben zeigen, dass der Zeugen dem vor ihm fahrenden Verkehr kurz vor dem Unfall nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat.
2. Zu Recht hat das LG jedoch darauf abgestellt, die Fahrweise des Beklagten zu 1) habe zu dem Auffahrunfall beigetragen, weshalb ihm ein Verschulden von 1/3 anzulasten ist.
a) Für eine Zurechnung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Fahrweise des in Anspruch genommenen oder eine von dem Betrieb seines Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (OLG Naumburg, Urt. v. 15.9.2006 - 10 U 16/06 -, NZV 2008, 25). Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug, hier des Klägers, beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden ist (§ 7 StVG).
Der auf eine Bundesautobahn (BAB) einfahrende Kraftfahrer ist ggü. dem durchfahrenden Verkehr grundsätzlich wartepflichtig und darf nur so fahren, dass er diesen nicht gefährdet oder behindert (OLG Koblenz, Urt. v. 18.1.1993 - 12 U 182/91 -, VersR 1994, 361).
Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein aus der Tatsache, dass es in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Einfahren eines Verkehrsteilnehmers in die Bundesautobahn zu einem Unfall zwischen einem vorfahrtberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten gekommen ist, von einem Anscheinsbeweis dahin auszugehen ist, dass dieser Unfall durch den Betrieb des Einfahrenden verursacht worden ist (Senat, Urt. v. 29.4.1999 - 12 U 1297/98 -, NZV 2000, 43; siehe auch BGH, Urt. v. 6.4.1992 - VI ZR 152/80 - NJW 1982, 1595). Erforderlich ist vielmehr eine Vorfahrtverletzung des Einfahrenden. Eine solche liegt vor, wenn der durchgehende Verkehr abbremsen muss und es ihm nicht gefahrlos möglich ist, auf den Überholstreifen auszuweichen (vgl. Senat, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 14...