Leitsatz (amtlich)
1. Eine vom Auftraggeber gem. § 14 Nr. 4 VOB/B erstellte Schlussrechnung hat den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B zu genügen (BGH NJW 2002, 676 f.). Der Auftraggeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er eine von ihm als nicht prüffähig gerügte Abschlagsrechnung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 14 Nr. 4 VOB/B zur Schlussrechnung erklärt.
2. Eine Schlussrechnung kann auch in mehreren Teilrechnungen gelegt werden, wenn der Bauvertrag in den mehreren Teilrechnungen erkennbar abschließend und umfassend abgerechnet werden soll (BGH BauR 1987, 329 ff.).
3. Zur Prüffähigkeit einer Schlussrechnung über Stundenlohnarbeiten
4. Zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen gem. § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B beim Einheitspreisvertrag
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 96 O 2/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.7.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 96 des LG Berlin - 96 O 2/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen eines Betrages von 23.572,95 EUR nebst anteiliger Zinsen als endgültig unbegründet und wegen des darüber hinaus gehenden Betrages nebst anteiliger Zinsen als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin hat gestützt auf zwei Rechnungen vom 24.1.2003 (Nr. 02045/2s über eine Restforderung von 124.469,98 EUR und Nr. 03001 über 23.572,95 EUR) die Zahlung von Werklohn verlangt.
Das LG hat mit dem am 25.7.2007 verkündeten Urteil - 96 O 2/07 - die Prüffähigkeit der Rechnungen bejaht und die Klage aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt, das am 25.7.2007 verkündete Urteil des LG Berlin, Aktenzeichen 96 O 2/07, aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an sie 148.042,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.2.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zu den nach Einheitspreisen abzurechnenden Leistungen die Rechnung Nr. 07096 vom 6.12.2007über eine Restforderung von 115.778,13 EUR nebst Massenzusammenstellungen und Aufmaßblättern vorgelegt. Zu den in der Rechnung ausgewiesenen Nachträgen hat sie behauptet, sie habe die zusätzlichen Leistungen angekündigt und die Beklagte habe zugestimmt.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Rechtsmittel führt lediglich insoweit zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, als die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als endgültig und im Übrigen als derzeit unbegründet abzuweisen ist.
Die Klage ist wegen der für Stundenlohnarbeiten geltend gemachten Vergütung von 23.572,95 EUR brutto gemäß der Rechnung Nr. 03001 sachlich nicht gerechtfertigt. Die weitergehende Forderung ist nicht fällig. Neben der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2002 erklärten Abnahme setzt die Fälligkeit einer Werklohnforderung gem. §§ 16 Nr. 3 Abs. 1, 14 Nr. 1 VOB/B (Fassung: 30.5.2000) die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung voraus, an der es bislang fehlt.
I. Schlussrechnungslegung durch die Beklagte
1. Die Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 2.12.2002, sie deklariere die Abschlagsrechnung der Klägerin vom 4.3.2002 zur Schlussrechnung, ist keine nach § 14 Nr. 4 VOB/B vom Auftraggeber aufgestellte prüfbare Rechnung. Denn eine solche Rechnung zu einem Einheitspreisvertrag hat die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B zu erfüllen. Der Werklohn ist auf der Grundlage der erbrachten Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen abzurechen; ein fehlendes Aufmaß hat der Auftraggeber zu erstellen (BGH NJW 2002, 676 f. Juris Rz. 9). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Der nach diesen Grundsätzen fehlenden Prüffähigkeit der Abschlagsrechnung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sie zur Schlussrechnung erklärte. Eine prüffähige Abrechnung setzt voraus, das der Besteller die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, überprüfen kann. Die Voraussetzungen, unter denen diese Prüfung möglich ist, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch ist die Prüffähigkeit kein Selbstzweck, sondern richtet sich danach, in welchem Umfang der Besteller im Einzelfall des Schutzes nach § 14 Nr. 1 VOB/B bedarf (zum Vorstehenden: BGHZ 140, 365 ff. = BauR 1999, 635 ff. Juris Rz. 9 und 10; vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 1103 f. Juris Rz. 9).
Die Abschlagsrechnung über "ca. 65 % Dämm- und Lieferleistungen gemäß unserem Vertrag vom 22.11.2001" - die die Beklagte zunächst nur i.H.v. 50 % der geschuldeten Leistungen anerkannt hatte und die sie in der Erklärung vom 2.12....