Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.12.1999; Aktenzeichen 24 O 374/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 O 374/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die am 18. Februar 2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 20. April 2000 mit einem am 20. März 2000 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19. Januar 2000 zugestellte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagten verfolgen ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter und machen geltend, das Landgericht habe den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte verkannt. Dieser sei entsprechend der herrschenden Meinung weit auszulegen. Eine gemeinsame Organisation sei nicht erforderlich, vielmehr reichte das Zusammenarbeiten im Rahmen eines Großunternehmens (große Baustelle) oder eine ARGE aus. Für eine weite Auslegung des § 106 Abs. 3 SGB VII spräche auch der Befriedungsaspekt, der dieser Vorschrift innewohne.
Zwischen dem Arbeitgeber des Klägers gäbe es konzernähnliche Strukturen. Es habe eine regelmäßige Lieferbeziehung bestanden, an der immer dieselben Personen beteiligt gewesen seien. Gegen ein bloß zufälliges Zusammentreffen von Kläger und Beklagten zu 1. spräche, dass es Aufgabe des Klägers als „Platzmeister” gewesen sei, Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgelände zu koordinieren und die Fahrer anzuweisen.
Hilfsweise regen die Beklagten an, die Revision zuzulassen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte zu 1. sei lediglich etwa ein bis zwei Mal pro Woche auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin des Klägers erschienen. Er meint, die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII gelte allenfalls für die handelnden Personen, hier also für den Beklagten zu 1., nicht aber für Drittunternehmen, so dass die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Lkws in jedem Fall hafte.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich der Feststellungen zum Unfallhergang und der unfallbedingten Verletzungen sowie der daraus resultierenden Schäden des Klägers folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die auch von den Beklagten nicht im Einzelnen angegriffen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 6 f. des angefochtenen Urteils, mit denen es einen Haftungsausschluss des Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 sowie § 105 Abs. 1 SGB VII verneint hat.
Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ihre Haftung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen, da das Landgericht den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII verkannt habe, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:
1. Die zuvor in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstrittene Frage der Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Fall SGB VII ist zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof durch Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 67/00 –, NJW 2001, 443 entschieden worden. Danach geht der Haftuhgsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 3. Fall SGB VII über die bisherige gesetzliche Regelung in den §§ 636 f. RVO hinaus. Andererseits wollte der Gesetzgeber den Kreis der Schadensfälle nicht ausufern lassen, in denen eine Haftungsbefreiung einsetzen soll, wenn das Zusammentreffen der Risikosphären mehrerer Betriebe zum Schadensfall führt (BGH NJW 2001, 443, 444). Damit ist der Bundesgerichtshof der von den Beklagten unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen von Jahnke (unter anderem in NJW 2000, 265, 266) vertretenen weiten Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte, wonach jede, wenn auch lose Verbindung zwischen den einzelnen Verrichtungen ausreicht, nicht gefolgt (BGH a.a.O.). Vielmehr setzt der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 3. Fall SGB VI ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (BGH a.a.O. sowie BGH Urteil vom 23. Januar 2001 – VI ZR 70/90 –, MDR 2001, 570 f.; zustimmend Freyberger, MDR 2001, 541 m.w.N.).
Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 3. Fall SGB...