Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.01.2004; Aktenzeichen 25 O 503/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Auf die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 6.547,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 2.366,60 Euro seit dem 1. März und 1.4.2004 sowie aus 1.814,39 Euro seit dem 1.5.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 8.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die Klägerin habe entgegen der Auffassung des LG selbst eine Bedingung dafür gesetzt, dass ein wesentlicher Bestandteil der mietvertraglichen Regelung, nämlich Anlage 7, entfallen sei. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages habe die Werbegemeinschaft nicht gegen den Willen der Klägerin aufgelöst werden können (Bl. 90).

§ 24 Nr. 7 des Mietvertrages sei eine überraschende Klausel, die zudem eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten darstelle.

Bei der Auflösung der Werbegemeinschaft handele es sich nicht nur um die Änderung einer unwesentlichen Nebenabrede (Bl. 91).

Die Kündigung des Mietvertrages zum 30.6.2003 sei wirksam. Das LG habe den Inhalt des § 550 BGB verkannt (Bl. 91).

Zudem habe wegen des Wegfalls wesentlicher Vertragsbestandteile unter Beachtung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Anpassung der Vertragsgrundlage stattzufinden. Diese Anpassung musste zu einer Kündbarkeit des ursprünglichen Mietvertrages führen (Bl. 107, 108).

Mit der Vereinbarung vom 19.9.2001 habe er der Beklagte nicht auch für den Zeitraum nach Abschluss der Vereinbarung auf Mietminderungsrechte verzichtet (Bl. 92).

Die zusätzlichen Forderungen, die die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend mache, seien nicht zulässig (Bl. 113).

In Höhe eines Teilbetrages von 286,32 Euro betreffend die Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2002 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt, das am 8.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Klageerweiternd beantragt sie nach teilweiser Klagerücknahme i.H.v. 552,21 Euro, den Beklagten zur Zahlung weiterer 6.547,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 2.366,60 Euro seit dem 1. März und 1.4.2004 sowie aus 1.814,39 Euro seit dem 1.5.2004 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Für die Verurteilung des Beklagten sei es irrelevant, ob die Werbegemeinschaft gegen den Willen der Klägerin habe aufgelöst werden können (Bl. 100, 102).

§ 24 Nr. 7 des Mietvertrages sei wirksam (Bl. 101).

Das LG habe § 550 BGB richtig angewandt (Bl. 102).

Der Mietvertrag habe frühestens zu Ende März 2004 gekündigt werden können.

Die Beschlussfassung über die Auflösung der Werbegemeinschaft verstoße als untergeordnete vertragliche Regelung aber ohnehin nicht gegen das Schriftformerfordernis (Bl. 102).

Mietminderungsrechte stünden dem Beklagten nicht zu. Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten habe es nicht gegeben (Bl. 103).

Mit der Klageerweiterung verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung des Bruttokaltmietzinses für die Monate Februar, März und April 2004 (Bl. 109, 110).

II. Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 535 Absatz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat November 2002 i.H.v. 1.869,57 Euro, auf Zahlung des Bruttokaltmietzinses für den Monat Dezember 2002 i.H.v. 2.297,39 Euro, auf Zahlung des Bruttowarmmietzinses für den Monat Januar 2003 i.H.v. 2.583,71 Euro, auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Monat Februar 2003 i.H.v. 117,69 Euro, sowie auf Zahlung des Bruttowarmmietzinses für die Zeit von März bis Juni 2003 i.H.v. monatlich 2.652,92 Euro, sowie auf Zahlung des Bruttokaltmietzinses i.H.v. monatlich 2.366,60 Euro für die Monate Juli bis Dezember 2003, also insgesamt 31.679,64 Euro.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten gem. § 535 Absatz 2 BGB Anspruch auf Zahlung des erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Bruttokaltmietzinses für die Monate Februar und März 2004 i.H.v. monatlich 2.366,60 Euro, sowie des für die Zeit vom 1. bis zum 23. April entstandenen Bruttokaltmietzinses i.H.v. 1.814,39 Euro, also insgesamt 6.547,59 Euro.

A. Berufung

Das Mietvertragsverhältnis zwischen den Parte...

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