Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung in einer Suchmaschine

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nrn. 9b, 10

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 16 O 629/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18.9.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 629/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin betreibt unter der Bezeichnung "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher", abgekürzt als ZVAB, einen Online-Handel mit antiquarischen Büchern. Insgesamt bieten bei ihr über 4.100 professionelle Antiquare ihre Bestände an.

Die Antragsgegnerin ist Inhaber der Domain www.a.de, über die ebenfalls Bücher vertrieben werden.

Gab man in der Suchmaschine Google am 16.7.2007 den Suchbegriff "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher" ein, so erschien auf der insgesamt 134.000 Treffer umfassenden Liste des Suchergebnisses an erster Stelle ein Eintrag für die Antragstellerin. Auf der rechten Seite des Bildschirms wurden, durch einen Längsstrich von der links abgebildeten Trefferliste getrennt, unter der Überschrift "Anzeigen" drei Inserate eingeblendet, darunter an zweiter Stelle eine Anzeige für die von der Antragsgegnerin gehaltene Domain und an dritter Stelle eine Anzeige der Antragstellerin. Das Unternehmen Google bietet als Service schlüsselwortgestützte Werbung an. Dabei gibt der Inserent einen Suchbegriff an, bei dessen Aufruf seine Anzeige erscheinen soll. Die Antragstellerin führt die Abbildung der auf das Angebot der Antragsgegnerin hinweisenden Anzeige auf die Eingabe des Schlüsselbegriffs "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher" zurück.

Die Antragstellerin meint, die Eingabe der für ihren Unternehmensteil geführten Bezeichnung "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher" als Suchwort zu Werbezwecken verletze ihr Recht aus § 5 MarkenG. Dem Zeichen komme mindestens aufgrund seiner Verkehrsbekanntheit Unterscheidungskraft zu. Seine Verwendung als Suchwort im Rahmen von Werbemaßnahmen stelle einen rechtsverletzenden kennzeichenmäßigen Gebrauch dar. Der Verletzer mache sich gerade die Funktion der fremden Marke, auf die Herkunft der darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, zu eigen, indem er diese "Lotsenfunktion" für eigene Zwecke ausnutze. Die Antragstellerin hält ferner die wettbewerbsrechtlichen Tatbestände der Rufausbeutung, des unlauteren Umleitens von Kunden und der unlauteren Behinderung durch Kennzeichenerwerb für erfüllt.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil den Unterlassungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Inhalts des angefochtenen Urteils wird auf dieses und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus der vorliegenden Gestaltung eines Keyword-Advertising (Werbeplatzierung auf Suchmaschinen nach vorgegebenen Schlüsselwörtern) verneint.

I. Für die Annahme eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 MarkenG fehlt es schon an einem Kennzeichenrecht der Antragstellerin. Zudem kann hier nicht von einem kennzeichenmäßigen Gebrauch durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden und es fehlt auch an einer Verwechslungsgefahr.

1. Die Antragstellerin hat an der Wendung "Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher" kein Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erworben.

a) Zeichen als besondere Bezeichnungen eines Erwerbsgeschäfts oder gewerblichen Unternehmens können mit der Benutzungsaufnahme Schutz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nur erlangen, wenn sie auch über eine (originäre) Namensfunktion verfügen, nämlich ebenso wie die Firma das gewerbliche Unternehmen zu benennen, oder als Geschäftsabzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG Verkehrsgeltung erlangen (BGH GRUR 2005, 419 - Räucherkate, juris Rz. 47).

b) Eine originäre namensmäßige Unterscheidungskraft fehlt vorliegend (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2003, 792 - Festspielhaus II; GRUR 2005, 512 - Literaturhaus; GRUR 2005, 873 - Star Entertainment). Die oben genannte Wendung beschreibt nur - in sprachüblicher Form - ein bestimmtes Verzeichnis, also hier eine Auflistung von antiquarischen Büchern. Die Internetplattform der Antragstellerin ist im Ausgangspunkt genau so ein Verzeichnis. Die Form als Datenbank folgt aus dem benutzten Medium, dem Internet. Die Möglichkeit, über das Verzeichnis auch Kontakt mit den anbietenden Verkäufern aufnehmen und Käufe abschließen zu können, ist ein dem Internet nahe liegender zusätzlicher Ausbau der Nutzung des Verzeichnisses. Dieser lässt die beschreibende Charakterisierung als Verzeichnis unberührt. Die Wend...

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