Entscheidungsstichwort (Thema)

Keyword-Advertising/Schlüsselwort-Werbung

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nrn. 9a, 9b, 10

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 52 O 83/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin - 52 O 83/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vor der Vollstreckung leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin gehört zu den größten Möbeleinkaufsverbänden in Deutschland und Europa. Sie ist Inhaberin verschiedener Marken "Europa Möbel", u.a. der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 756196 EM EUROPA MÖBEL (Anl. K 1).

Die Beklagte betreibt diverse Discount-Möbelhäuser. Zudem vertreibt sie Discount-Möbel über die Internet-Domain www. roller. de.

Die Klägerin stellte fest, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "europamöbel" und "europa-möbel" in die Suchfunktion der Internet-Suchmaschine "Google" rechts neben den dann erscheinenden Suchergebnissen jeweils (unter der Überschrift "Anzeigen") u.a. an erster Stelle eine Werbeanzeige der Beklagten mit einem Link auf deren Internet-Seite www. roller. de erscheint (Anl. K 5). Auf dieser Internet-Seite befindet sich kein Hinweis auf die Klägerin.

Das Unternehmen Google bietet als Service schlüsselwortgestützte Werbung an. Dabei gibt der Inserent einen oder mehrere Suchbegriffe vor, bei deren Aufruf seine Anzeige erscheinen soll. Die Beklagte gab - nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils - das Wort "Möbel" als Suchwort bei Google an. Allerdings wählte sie die Option, wonach auch Worte angezeigt werden, die das Wort "Möbel" mitenthalten. Somit werden auch Anzeigen der Beklagten angezeigt bei Suchbegriffen, die die Klägerin anführen. Die Anzeige würde aber auch bei den Suchbegriffen "billige Möbel" oder "Murksmöbel" erscheinen. Von der Möglichkeit, bestimmte Suchworte auszuschließen, machte die Beklagte keinen Gebrauch.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.6.2006 erfolglos ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte, um eine Markenverletzung und eine Verletzung ihres Firmenrechts auszuschließen, die Option "ausschließendes Keyword" bei Google wählen und als solches "europa" angeben müssen, um so sicher zu stellen, dass der Suchende bei der Eingabe "möbel" nicht auf die kennzeichenrechtsverletzende Anzeige der Beklagten neben der Suchmaschinenergebnisliste mit der Angabe der Klägerin gelange. Hilfsweise hat die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 4 Ziff. 9a und b UWG (Rufausbeutung und Herkunftstäuschung) und aus § 4 Ziff. 10 UWG (unzulässige Behinderung) geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin, zu unterlassen, auf dem Internetportal der Suchmaschine "Google" eine Werbeanzeige (sog. Google AdWords-Anzeige) für Möbel mit einem Verweis auf das Internetportal www.roller.de zu schalten oder schalten zu lassen, die neben den Suchergebnissen von Google erscheint, wenn in die Suchanfrage der Suchbegriff "europamöbel" oder "europa-möbel" eingegeben wird, insbesondere wie aus Anlage K 1 (hier muss es richtig K 5 heißen) ersichtlich,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Schalten der Werbeanzeige, wie im Antrag zu 1) beschrieben, entstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, es läge keine kennzeichenmäßige Verwendung vor und dem Kennzeichenbestandteil "europamöbel" fehle jede Unterscheidungskraft. Eine Störerhaftung käme nicht in Betracht.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage der Klägerin abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen,

auf dem Internetportal der Suchmaschine "Google" eine Werbeanzeige (sog. Google AdWords-Anzeige) für Möbel mit einem Verweis auf das Internetportal www. roller. de zu schalten oder schalten...

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