Leitsatz (amtlich)
Zur Prozessführungsbefugnis des Assekuradeurs.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 101 O 121/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.12.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 101 O 121/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des LG Berlin Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das LG hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis nicht ausreichend dargelegt hat.
Das angefochtene Urteil des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das LG hat zunächst zutreffend die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung angesehen, deren Nichtvorliegen zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BGH v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, MDR 2000, 294 = NJW 2000, 738).
Über die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Klägerin als Assekuradeurin fremde Ansprüche in eigenem Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könnte, besteht zwischen den Parteien letztlich Einigkeit. Assekuradeure sind Versicherungsagenten mit speziellen Vollmachten, die sie berechtigen, die Versicherungsverträge für die Versicherer abzuschließen, zu verwalten, Schäden zu regulieren und insgesamt so aufzutreten, als seien sie selbst Versicherer, also auch in gewillkürter Prozessstandschaft Regressansprüche geltend zu machen. Dafür muss eine notariell beglaubigte Vollmacht des Versicherers im Original bei der Handelskammer in Hamburg hinterlegt werden, die zur öffentlichen Einsicht ausliegt (vgl. zur Stellung des Assekuradeurs allgemein Staub/Helm, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 1993, § 429 Rz. Nr. 163; Thume/de la Motte, Transportversicherung, 2004, VersGes 2 Rz. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2002, TranspR 2003, 107 [108]).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie hat zwar als Anlage K 15 von drei Versicherungsgesellschaften Vollmachten vorgelegt, die als Assekuradeurvollmachten angesehen werden können. Es mag auch unterstellt werden, dass die Klägerin, die ja nunmehr als offene Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit agiert, während die Vollmachten auf eine Einzelfirma ausgestellt sind, als Rechtsnachfolgerin berechtigt ist, die in den Vollmachten benannten Rechte wahrzunehmen. Ferner kann trotz des Bestreitens der Beklagten zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die in erster Instanz vorgelegten drei Assekuradeurvollmachten auch bei der Handelskammer Hamburg hinterlegt worden waren. Dennoch war hierdurch die Prozessführungsbefugnis nicht ausreichend dargelegt, da die Klägerin einen gesamten Schaden geltend gemacht hat und die jeweiligen Versicherungen jedenfalls nach der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Deckungsnote nicht mit dem gesamten Betrag für die Schadensregulierung aufgekommen waren. Es war auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, in welcher Höhe zugunsten welcher Versicherung ein Forderungsübergang gem. § 67 VVG stattgefunden haben sollte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich wegen des unzureichenden Tatsachenvortrages auch nicht ohne Weiteres aus dem Sachverhalt, dass die beteiligten Versicherungen als Einzelgläubiger jeweils nur ihren Anteil geltend machen würden und die Klägerin insofern wegen der von drei Gesellschaften vorgelegten Vollmachten hinsichtlich eines Teils der Forderung als prozessführungsbefugt angesehen werden könnte. Denn die Klägerin hat weder in der Klageschrift noch in den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen das Verhältnis der beteiligten Versicherungen dargelegt, sondern von Anfang an einen gesamten einheitlichen Anspruch verfolgt, ohne nach bestimmten Beteiligungsquoten der einzelnen Versicherungen zu differenzieren. Der erforderliche Tatsachenvortrag kann auch nicht durch die Vorlage der als Anlage K 2 vorgelegten Deckungsnote ersetzt werden, da diesem vom Versicherungsmakler ausgestellten Schriftstück ein Tatsachenvortrag hinsichtlich des Verhältnisses der Versicherer untereinander gerade nicht zu entnehmen ist. Zwar sind dort Beteiligungsquoten genannt, die allerdings - was unberücksichtigt bleiben mag - durch handschriftliche Zusätze wieder in Frage gestellt werden, diesen ist aber nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis die Versicherungen jeweils untereinander agierten, so dass eine Prozessführungsbefugnis nicht hinsichtlich eines Teilbetrages angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass im Falle einer Mitversicherung in der Regel jeder die Versicherung nur für seinen Teil übernimmt (v...