Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 24 O 496/88) |
Tatbestand
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Kraftverkehrsunfall geltend, der sich am 27. Oktober 1986 gegen 12.22 Uhr in Berlin 46 auf der Siemensstraße etwa in Höhe des Grundstücks Nr. 30 ereignete. Der Kläger und sein Arbeitskollege, beides Mitarbeiter der waren damit beschäftigt, auf der hochgefahrenen Hebebühne eines VW-Pritschenwagens (amtliches Kennzeichen) ein Verkehrsschild an einem Peitschenmast auszuwechseln. Der von dem Beklagten zu 1) gelenkte und von dem Beklagten zu 2) gehaltene BVG- Doppeldeckerbus (amtliches Kennzeichen) stieß beim Passieren mit seiner rechten oberen Ecke gegen den linken hinteren Teil der Arbeitsbühne. Durch den Anstoß wurde der Kläger aus dieser herausgeschleudert. Er stürzte an dem Doppeldeckerbus seitlich herab auf die Fahrbahn und wurde schwer verletzt. Er erlitt u. a. ein epidurales Hämatom links frontal, eine Schädelfraktur links mit Einriß der Dura, eine Siebbeinfraktur, eine Azetabulumfraktur links sowie ein retroperitoneales Hämatom. Er wurde vom 27. Oktober bis zum 19. Dezember 1986 stationär im Klinikum Steglitz behandelt. Seitdem wird er ambulant weiterbehandelt.
Vorliegend hat der Kläger geklagt auf ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 5.885,04 DM sowie von weiteren Schäden in Höhe von 3.278,90 DM. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagten hinsichtlich seiner künftigen Unfallschäden ersatzpflichtig seien. Im Rechtsstreit der AG gegen die gleichen Beklagten (24 O 53/87 LG Berlin) hat der Senat durch Urteil vom 8. Mai 1989 (12 U 3613/88) deren volle Haftung für den unfallbedingten Schaden der seinerzeitigen Klägerin festgestellt. Daraufhin haben die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erklärt, Einwendungen gegen die Ansprüche des Klägers würden dem Grunde nach nicht mehr erhoben, ihre Haftung dem Grunde nach werde anerkannt. Im vorliegenden Verfahren geht es daher nur noch um die Höhe der Ansprüche des Klägers, vornehmlich um die des Schmerzensgeldes.
Der Kläger hat zunächst gemeint, sein ihm zuzusprechendes Schmerzensgeld werde wohl nicht unter 30.000,-- DM liegen. Sodann hat er vorgebracht, sein Gesundheitszustand habe sich unfallbedingt in letzter Zeit erheblich verschlechtert. Das Schmerzensgeld dürfte sich nunmehr in einem Bereich zwischen 50.000,-- und 100.000,-- DM bewegen. Er hat vorgetragen:
Nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung sei zunächst eine deutliche und erfreuliche Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Im Jahre 1989 habe sich indes die Entwicklung umgekehrt. Zum einen hätten sich Verschlechterungen im rein körperlichen Zustande gezeigt. Er leidet zunehmend unter Kopf- und Körperschmerzen. Nach längerer körperlicher Beanspruchung, d. h. nach mehrstündigem Gehen, Stehen oder Sitzen habe er unerträgliche Schmerzen. Schmerzfrei sei er eigentlich nur bei ruhigem Liegen. Auch nach geistiger Anstrengung leide er unter unerträglichen Kopfschmerzen. Diese treten pulsierend und sporadisch auf, verbunden mit Schwindelgefühlen und Gleichgewichtsstörungen. Es stellten sich auch zunehmend Konzentrationsschwäche und Gedächtnisschwierigkeiten ein. Darüber hinaus sei sein Geruchs- und Geschmackssinn offenbar schwer gestört. Getränke wie Cola oder Fanta könne er geschmacklich nicht unterscheiden. Auch bei der Aufnahme fester Nahrung könne er feinere Geschmacksnuancen nicht wahrnehmen. Es schmecke ihm alles gleich fad, vergleichsweise wie "Schuhsohle". Er sei dazu übergegangen, sämtliche Speisen im Übermaß nachzuwürzen. Andere seien für ihn ungenießbar. Diese Geruchs- und Geschmacksstörungen gingen einher mit Gefühlsstörungen. So habe er beispielsweise im linken Oberschenkel keinerlei Gefühl mehr. Offensichtlich habe sich auch sein Wesen verändert. Während er vor dem Unfall ein ausgesprochen ruhiger, freundlicher und ausgeglichener Typ gewesen sei, werde er nunmehr zunehmend aggressiv, zänkisch, streitsüchtig, fast schon bösartig. Eine solch schwerwiegende Wesensveränderung lasse das zu beanspruchende Schmerzensgeld in völlig anderen Dimensionen erscheinen.
Die Klageabweisung beantragenden Beklagten haben neben weiteren Einwendungen der Höhe nach hinsichtlich des Schmerzensgeldes vorgetragen, daß bereits der vom Kläger zunächst für angemessen gehaltene Betrag von 30.000,-- DM überhöht sei. Sein Allgemeinzustand habe sich erfreulicherweise gebessert. Das Fortbestehen von Beschwerden werde bestritten.
Über das Vorhandensein der vom Kläger als fortbestehend behaupteten Beschwerden hat das Landgericht das schriftliche Gutachten des Neurologen Prof. Dr. med. G. H. vom 18. Juni 1990 (Bl. 104 - 119 d. A.) eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Durch sein am 12. Dezember 1990 verkündetes Urteil hat es unter Klageabweisung im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37.204,96 DM nebst 4 % Zinsen auf 3.047,82 DM seit dem 17. November 1988 und ...