Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 09.05.1983; Aktenzeichen 24 O 150/81) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 1983 verkündete und mit Beschluss vom selben Tage berichtigte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.226,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1981 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat zu 2/9 die Klägerin und zu 7/9 die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 58.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 12.472,93 DM und für die Beklagte 43.226,28 DM.-
Tatbestand
Die im August 1926 geborene Klägerin wurde am 20. März 1975 in B. als Fußgängerin von einer bei der Beklagten versicherten Autofahrerin angefahren. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht streitig. Die Klägerin erlitt eine großflächige Kopfplatzwunde mit linksseitiger Teilskalpierung und (mindestens) einer Gehirnerschütterung, ferner einen komplizierten, offenen Bruch des linken Unterschenkels. Die stationäre Behandlung dauerte zunächst bis zum 30..Mai 1975, danach befand sich die Klägerin dreimal kurzfristig im Krankenhaus zur Bekämpfung einer Thrombophlebitis des linken Unterschenkels; beim 3. Aufenthalt wurde außerdem das Osteosynthesematerial entfernt. Im Juli 1982 befiel die Klägerin ein Gehirnschlag, sie musste für sechs Wochen ins Krankenhaus.
Bis zum Unfalltage war die Klägerin bei der H.-AG als Lagerarbeiterin beschäftigt. Seither geht sie - bis auf einen kurzen Arbeitsversuch im Dezember 1975/Januar 1976 - keiner Berufstätigkeit mehr nach. Sie bezieht ab 1. Juli 1980 eine Rente der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA Berlin) wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem erhält sie von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eine Dauerrente, wobei die Berufsgenossenschaft von einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ausgeht. Eine dritte betriebliche-Rente zahlt ihr die Belegschaftshilfe H.-GmbH seit dem 1. März 1977; dies hat sich in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges herausgestellt. Die Beklagte entrichtete der Klägerin eine Entschädigung von 34.450 DM.
Die Klägerin hat die Beklagte auf weiteren Ersatz ihres Verdienstausfalls und auf ein weiteres Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, infolge des Unfalls dauernd erwerbsunfähig zu sein, und hat ihren Anspruch so beziffert:
Möglicher Netto-Verdienst vom 1. Mai 1975 bis 31. Dezember 1980
90.604,21 DM
entgangene Jahresprämien
4.809,37 DM
95.413,58 DM
Die Klägerin errechnet irrtümlich:
95.415,16 DM
Darauf von Sozialversicherungsträgern und als Arbeitslohn gezahlt:
42.125,28 DM
53.289,88 DM
entgangene Rentenversicherungsbeiträge vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1980
8.231,13 DM
61.521,01 DM
darauf von der Beklagten gezahlt:
Gesamtzahlung
34.450 DM
verbraucht durch andere Schadensposten gemäß Bestimmung der Beklagten:
Sachschaden
950 DM
Haushaltshilfe
1.976 DM
Schmerzensgeld
15.000 DM
17.926 DM
17.926 DM
16.524 DM
zur Verrechnung auf, den Verdienstausfall übrig:
16.524 DM
Klageforderung zu 1
44.997,01 DM
Diesen Betrag hat die Klägerin ursprünglich eingeklagt, jedoch nachträglich in Übereinstimmung mit der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe von 4.297,80 DM (6 x 716,30 DM) nebst anteiligen Zinsen für erledigt erklärt, weil die LVA Berlin rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1980 die schon erwähnte Rente bewilligt hatte.
Ferner hat die Klägerin ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld von etwa 15.000 DM begehrt und Feststellungsklage wegen aller weiteren Schäden erhoben, den letztgenannten Anspruch jedoch vor Stellung der Anträge für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte widersprochen.
Die Klägerin hat zuletzt, beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.699,21 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung abzüglich vorprozessual gezahlter 15.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewendet: Die Unfallverletzungen seien spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1977 abgeklungen, so dass sie nur bis zu diesem Zeitpunkt für einen Erwerbsschaden Ersatz zu leisten habe; dem sei sie nachgekommen. Ein Anspruch auf Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge bestehe nicht. Während der stationären Behandlung habe sich die Klägerin mindestens 5 DM je Tag für ersparte Verpflegungskosten abziehen zu lassen. Das von ihr entrichtete Schmerzensgeld sei angemessen.
Das Landgericht hat...