Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 11.07.1995; Aktenzeichen 19 O 146/94) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen das am 11. Juli 1995 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlußurteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
a) weitere - über bisher gezahlte 60.200,40 DM hinaus - 66.926,41 DM nebst 4 % Zinsen aus 64.177,16 DM seit dem 29. April 1994 und aus 2.749,25 DM seit dem 26. Oktober 1995 zu zahlen,
b) eine monatlich im voraus fällige Rente in Höhe von 501,97 DM, beginnend mit dem 1. Januar 1994, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft noch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19. November 1989 in B., Be. Straße, entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 9/25 und die Beklagten 16/25 zu tragen.
Der Kläger und die Beklagten haben die Kosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000,-- DM.
Tatbestand
Der am 29. August 1956 geborene Kläger wurde am 19. November 1989 auf der Be. Straße in B. beim Schieben eines auf der Fahrbahn liegengebliebenen Fahrzeuges von dem Pkw des Beklagten zu 1) ..., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), von hinten angefahren und gegen die Rückwand des liegengebliebenen Pkw's gedrückt. Die Beklagte zu 2) anerkannte mit Schreiben vom 30. März 1994 ihre volle Haftung dem Grunde nach für den dem Kläger durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden.
Der Kläger wurde mit einer linksseitigen Unterschenkel-Trümmerfraktur in das R-V-Universitätsklinikum eingeliefert. Wegen der Ausbildung von Nekrosen mußte am 20. November 1989 ein Teil des Unterschenkels amputiert werden. Wegen Ausbildung einer Gasbrandinfektion sowie einer Entzündung bis zum Kniegelenk wurde am 22. November 1989 eine offene Oberschenkelamputation durchgeführt. Am 6. Dezember 1989 wurde im Rahmen einer erneuten Operation eine sogenannte Femurnachsektion mit Femurdeckung und Anlage einer Weichteilextension durchgeführt. Wegen erneuter Entzündung des Oberschenkelstumpfes mußte sich der Kläger weiteren operativen Eingriffen mit folgenden stationären Krankenhausaufenthalten unterziehen:
- vom 31. Januar bis 21. März 1990 in der Klinik B, K. Damm,
- vom 2. April bis 11. Mai 1990,
- vom 12. Juni bis 15. August 1990,
- vom 27. Juni bis 8. November 1991,
- vom 17. Juni bis 2. Dezember 1992 jeweils im O-Heim, C. Allee,
- vom 2. August bis 15. Oktober 1993,
- vom 22. bis 26. November 1993 jeweils in der W. Wi. -UniversitätM., Poliklinik, Technische Orthopädie und Rehamaßnahmen.
Der Kläger war bis zum Zeitpunkt des Unfalls in seinem Beruf als Autolackierer bei der Firma Horst Wu. in B.-K. tätig. Er bewohnt eine ca. 30 m² große Wohnung, die mit Zentralheizung und Warmwasser ausgestattet ist. Bis zu dem Unfall hatte er alle anfallenden Hausarbeiten selbst erledigt. Seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die nicht berufstätig ist, zog am 1. Dezember 1989 in die Wohnung ein. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag von 40.000,-- DM als Vorschuß zur beliebigen Verrechnung (Bl. 34). Weitere 20.200,40 DM zahlte sie am 10. Juli 1995.
Mit seiner den Beklagten am 29. April 1994 zugestellten Klage hat der Kläger seinen materiellen Schaden wie folgt berechnet:
Verdienstausfall vom 1. Januar 1990 bis 31.
Dezember 1993 unter Berücksichtigung erhaltener
Krankengelder, Verletztengelder, Erwerbsun-
fähigkeitsrente und Arbeitslosengeld 39.610,-- DM
Vermehrte Bedürfnisse vom 1. Januar 1990 bis
31. Dezember 1993 (750,-- DM pro Monat unter
Abzug von 14,76 Wochen stationärer Krankenhaus-
behandlungen) 24.930,-- DM
Aufwendungsersatz für Selbstbeteiligung 200,40 DM
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64.740,40 DM
abzüglich Eigenanteil für Krankenhausaufenthalt 3.690,-- DM
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61.050,40 DM
Der Kläger hat behauptet, seine Heilbehandlung sei nicht abgeschlossen, da immer wieder eine Infektion des Knochenstumpfes auftrete. Die Muskulatur des Stumpfendes sei nicht so weit ausgebildet und gekräftigt, daß er mit einer angefertigten Prothese gehen könne; er sei deshalb auf Gehstützen angewiesen. Er könne die im Haushalt anfallenden Arbeiten wie Saubermachen, Fensterputzen etc. aufgrund seiner Behinderung nicht ausführen und sei auf Hilfe angewiesen. Zudem könne er nicht einkaufen und Essen zubereiten. Für diese Arbeiten sei für zwei...