Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 20.08.2004; Aktenzeichen 208 C 21/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.8.2004 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 208 des AG Charlottenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der für das Jahr 2001 geltend gemachten Heiz- und Betriebskosten i.H.v. 3.918,44 EUR. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus § 535 Abs. 2 BGB, noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB noch aus §§ 987 ff. BGB.
Mit dem AG ist davon auszugehen, dass die Parteien im Februar 2001 einen Mietvertrag gem. § 535 BGB geschlossen haben. Unstreitig waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger verpflichtet sein sollte, dem Beklagten den Gebrauch der streitgegenständlichen Wohnung zu gewähren und dass der Beklagte jedenfalls bis zum Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages verpflichtet sein sollte, an den Kläger monatlich 1.500 DM zu zahlen. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob es sich bei dem bei dem vereinbarten Betrag um einen Abschlag auf einen später noch zu vereinbarenden Mietzins handeln sollte und ob es sich bei dem Betrag um einen Inklusivbetrag oder um einen Nettomietzins zzgl. noch in Rechnung zustellender Nebenkosten handelt.
Da ein Mietvertrag aber nichts anderes erfordert, als dass ein Vertragsteil sich verpflichtet, dem anderen Vertragsteil den Gebrauch einer Sache gegen Entgelt zu gewähren (BGHZ 10, 171), ist - unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen - von dem Bestehen eines Mietvertrages auszugehen. Die Zweifelsregelung des § 154 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel ein Vertrag nicht als geschlossen gilt, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich die Parteien - wie hier - auf die Essentialia geeinigt und sich über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben (KG NJW 1955, 949).
Für die Behauptung, dass es sich bei dem vereinbarten Betrag i.H.v. 1.500 DM nur um einen Abschlag auf einen später noch zu vereinbarenden Mietzins handeln sollte, ist der Kläger, worauf ihn das AG mehrfach hingewiesen hat, beweisfällig geblieben. Soweit sich der Kläger in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis des Beklagten als Partei beruft, ist er mit diesem Vortrag gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen.
Der Kläger ist auch für die Behauptung, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass der Beklagte zusätzlich zu dem monatlich zu zahlenden Betrag i.H.v. 1.500 DM noch die auf die Wohnung entfallenden Heiz- und Betriebskosten zu zahlen habe, beweisfällig geblieben. Die in erster Instanz benannten Zeuginnen ... und ..., waren nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei der fraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten im Februar 2001 gar nicht anwesend. Obgleich das erstinstanzliche Gericht den Kläger sowohl am 19.3.2004, als auch am 8.6.2004 darauf hingewiesen hat, dass er bislang für die behauptete Vereinbarung bezüglich der Betriebs- und Heizkosten beweisfällig geblieben ist, hat sich der Kläger erst in der Berufungsinstanz zum Beweis der Behauptung auf die Aussage des Beklagten als Partei bezogen. Er ist mit diesem Beweismittel gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1337981 |
NZM 2005, 537 |
MDR 2005, 1276 |
WuM 2005, 336 |
OLGR-Ost 2005, 529 |