Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Kläger Rechte einer in England registrierten Gesellschaft aus abgetretenem Recht geltend, so reicht es zum Nachweis der Aktivlegitimation aus, wenn er die Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft handelnden Personen entsprechend den englischen Gepflogenheiten durch die sog. "annual returns" belegt, wenn darin durchgehend dieselben Personen als vertretungsbefugt bezeichnet werden. Ein Nachweis der Vertretungsbefugnis dieser Personen (auch) für den konkreten Tag, an dem die Abtretungsurkunde unterzeichnet worden ist, ist nicht erforderlich.
2. Wird in einem Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages die Beurkundung der Annahmeerklärung durch einen Notar sowie der Zugang der Erklärung bei einem der Anbietenden zur Voraussetzung gemacht, so reicht es nicht aus, wenn dem Anbietenden eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung übersandt wird. Erforderlich für den wirksamen Zugang einer Willenserklärung ist in diesem Fall vielmehr der Zugang einer Ausfertigung der Annahmeerklärung
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen 23 O 487/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1.7.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 23 O 487/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des klägerischen Streithelfers, die dieser selbst trägt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagten wollten ein Motorschiff kaufen, das einer auf der Isle of Man registrierten Gesellschaft gehörte und streiten nunmehr - der Kläger aus abgetretenem Recht - um Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich der dort dargestellten Sachanträge verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4.9.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und gehen weiterhin davon aus, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung ist nicht begründet. Das LG hat die Klage i.E. zu Recht abgewiesen, denn der Kläger kann von den Beklagten nicht aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
Zunächst ist aber festzuhalten, dass der Kläger seine Aktivlegitimation hinreichend nachgewiesen hat. Er legt hierzu vor die Abtretungsurkunde in englischer Sprache vom 22.9.2003 (K 12), die von den beiden Direktoren der C. and T. Limited (zukünftig der Gesellschaft) M. und H. unterschrieben ist. Die Beklagten bestreiten weder die Echtheit der Unterschrift noch der Urkunde, sondern die Vertretungsbefugnis der beiden Direktoren. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Gesellschaft rechtsgeschäftlich durch zwei Direktoren oder einen Direktor und einen Sekretär vertreten werden kann. Ausweislich der Anlage K 22 war im Februar 2002 H. bereits Direktor der Gesellschaft und M. ist an diesem Tage bei einer Gesellschafterversammlung zur Direktorin bestellt worden. Ausweislich der in der Berufungsinstanz vorgelegten annual returns der Gesellschaft, mit denen etwaige Veränderungen bei der Gesellschaft zum Handelsregister der Isle of Man angemeldet werden und deren Echtheit von den Beklagten nicht bestritten wird, waren zum 14.6.2002, zum 14.6.2003 und bis zur Auflösung der Gesellschaft am 23.12.2003 jedenfalls diese beiden Direktoren durchgängig weiterhin zu Direktoren der Gesellschaft bestellt und damit vertretungsbefugt. Den Beklagten, die einer ausländischen Gesellschaft ein Kaufangebot unterbreitet haben, war bereits zur Zeit der Abgabe des Angebots bewusst, dass diese Gesellschaft durch ihre Direktoren vertreten wird, denn auf S. 4 des Kaufangebots werden die Direktoren Ho., Le P. und R. ausdrücklich namentlich bezeichnet und es wird die Nummer ausdrücklich erwähnt, unter der die Gesellschaft im Handelsregister der Isle of Man registriert ist. Unter diesen Umständen ist das Bestreiten der Vertretungsbefugnis der Direktoren seitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Deren Vertretungsbefugnis ergibt sich wie bei einer deutschen Kapitalgesellschaft aus einem in England geführten öffentlichen Handelsregister. Dieses Register weist zu bestimmten Eckdaten, die den Bestimmungen des englischen Rechts entsprechen, keine anderweitige Vertretungsbefugnis aus. Beide Direktoren waren am 14.6.2003 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 23.12.2003 vertretungsbefugt. Dann ist mangels anderweit...