Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.06.2022; Aktenzeichen 15 O 411/20) |
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 21. Juni 2022 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - 15 O 411/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letzteres bei der Beklagten zu 1 zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen
1. im Verhältnis zu der Klägerin zu 1
a) im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Parfums unter der Marke É. mit Kundenbewertungen als Nachahmungen der Parfums der Marken B., C. K., C., D., M. J. und D. M. J. zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
((Abbildungen))
b) Parfums unter der Marke É. anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, deren Duftrichtung durch die Kennziffern 008, 010, 011, 020, 033, 041, 047, 076, 090, 103, 110, 112, 118, 127, 130, 132, 140, 143, 159, 169, 176, 179, 181, 182, 187, 602, 603, 606, 607, 617, 620, 629, 633, 641, 653, 662, 663, 666, 667 und 668 bezeichnet wird;
2. im Verhältnis zu der Klägerin zu 2
a) im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Parfums unter der Marke È. mit Kundenbewertungen als Nachahmungen der Parfums der Marken E., H. B., B. O., B. B. und L. zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:
((Abbildungen))
b) Parfums unter der Marke É. anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, deren Duftrichtung durch die Kennziffern 043, 066, 068, 078, 098, 099, 102, 116, 123, 129, 131, 146, 148, 166, 167, 175, 183, 189, 191, 624, 635, 649, 650, 651, 658, 659, 660, 664, 665, 673, 674, 680 und 684 bezeichnet wird.
II. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen
1. gegenüber der Klägerin zu 1
a) über Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Wiederverkäufer, an die sie seit dem 01.01.2017 Parfums mit den Kennziffern 008, 010, 011, 020, 033, 041, 047, 076, 090, 103, 110, 112, 118, 127, 130, 132, 140, 143, 159, 169, 176, 179, 181, 182, 187, 602, 603, 606, 607, 617, 620, 629, 633, 641, 653, 662, 663, 666, 667 und 668 geliefert hat, unter Vorlage geordneter Lieferscheine und Rechnungen, in denen die Verkaufspreise geschwärzt sein können;
b) in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2017 Parfums mit den Kennziffern 008, 010, 011, 020, 033, 041, 047, 076, 090, 103, 110, 112, 118, 127, 130, 132, 140, 143, 159, 169, 176, 179, 181, 182, 187, 602, 603, 606, 607, 617, 620, 629, 633, 641, 653, 662, 663, 666, 667 und 668 beworben und/oder vertrieben hat unter Angabe der Werbeaufwendungen sowie der damit erzielten Umsätze und des Gewinns ohne Gemeinkosten, geordnet nach Quartalen;
2. gegenüber der Klägerin zu 2
a) über Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Wiederverkäufer, an die sie seit dem 01.01.2017 Parfums mit den Kennziffern 043, 066, 068, 078, 098, 099, 102, 116, 123, 129, 131, 146, 148, 166, 167, 175, 183, 189, 191, 624, 635, 649, 650, 651, 658, 659, 660, 664, 665, 673, 674, 680 und 684 geliefert hat, unter Vorlage geordneter Lieferscheine und Rechnungen, in denen die Verkaufspreise geschwärzt sein können;
b) in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2017 Parfums mit den Kennziffern 043, 066, 068, 078, 098, 099, 102, 116, 123, 129, 131, 146, 148, 166, 167, 175, 183, 189, 191, 624, 635, 649, 650, 651, 658, 659, 660, 664, 665, 673, 674, 680 und 684 beworben und/oder vertrieben hat unter Angabe der Werbeaufwendungen sowie der damit erzielten Umsätze und des Gewinns ohne Gemeinkosten, geordnet nach Quartalen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen,
1. der der Klägerin zu 1 und den jeweiligen Markeninhaberinnen gem. Anlagenkonvolut K 2 durch den Vertrieb von Parfums im Sinne des Klageantrages zu Ziff. I. 1. seit dem 01.01.2017 entstanden ist und entstehen wird;
2. der der Klägerin zu 2 und den jeweiligen Markeninhaberinnen gem. Anlagenkonvolut K 4 durch den Vertrieb von Parfums im Sinne des Klageantrages zu Ziff. I. 2. seit dem 01.01.2017 entstanden ist und entstehen wird.
IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen 2.832,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.05.2020 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
C. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.
D. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem neu gefassten Tenor zu I.1.a, I.1.b, I.2.a und I.2.b durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 75.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem neu gefassten Tenor zu II.1...