Normenkette
BGB § 204 Nr. 1 n.F., § 209 Abs. 1 a.F., § 242
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.04.2001; Aktenzeichen 12 O 892/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 2.4.2001 verkündete Urteil des LG Berlin, Zivilkammer 12, abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 28.12.2000 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 3.508 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 29.5.2000 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 75 % und die Beklagte zu 2) 25 % mit Ausnahme der Kosten zu tragen, die durch die Zustellung der Klage und des im schriftlichen Vorverfahren am 27.9.1999 ergangenen Versäumnisurteils entstanden sind. Diese hat die Klägerin allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses und die Zahlung der sich aus den Betriebskostenrechnungen für 1993/1994 und 1994/1995 ergebenden Beträge aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages über Büroräume in B. für die Jahre 1994 und 1995 von der Beklagten zu 2) als Rechtsnachfolgerin der damaligen Mieterin.
Das LG hat die Beklagte zu 2) zunächst mit einem Versäumnisurteil vom 28.12.2000 zur Zahlung der verlangten Beträge verurteilt. Auf den eingelegten Einspruch hin hat es dieses Versäumnisurteil mit einem am 2.4.2001 verkündeten Urteil aufrechterhalten. Das LG war insoweit der Auffassung, dass der Beklagten zu 2) eine Berufung auf den Eintritt der Verjährung, auf den diese im Wesentlichen ihre Verteidigung gestützt hat, nach Treu und Glauben verwehrt sei, weil ihre Rechtsvorgängerin die Klägerin nicht nach dem Mietvertragsende über etwaige Adressenänderungen und beabsichtigte Verschmelzung informiert hätte. Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt, zur Prozessgeschichte und dem Vorbringen der Parteien wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Beklagten zu 2) am 17.4.2001 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 9.5.2001 beim Gericht eingegangenen Faxschreiben Berufung eingelegt, die sie nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.7.2001 mit einem am 6.7.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte zu 2) verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass alle geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, wobei sie ebenso wie die Klägerin davon ausgeht, dass ihre Verschmelzung mit der damaligen Mieterin entsprechend dem deutschen Recht mit der Eintragung im Handelsregister zu deren Untergang geführt hat. Jedenfalls seien die Ansprüche verwirkt und die Betriebskostenabrechnungen seien nicht ordnungsgemäß erstellt. Eine Umlage sei aber auch schon nach dem Vertrag nicht vorgesehen.
Die Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des LG Berlin, Az.: 12 O 892/98, vom 2.4.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung hat in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Die Beklagte zu 2) ist nicht zur Zahlung der Mietzinsrestbeträge i.H.v. 6.987,13 DM für 1994 und 3.301,42 DM für 1995 einschl. Zinsen verpflichtet. Sie hat aber geltend gemachten Kosten für Gas und Strom einschl. der Kehrgebühren für die Heizölanlage zu begleichen.
1. Die Beklagte zu 2) ist nicht verpflichtet, die geltend gemachten Mietzinsbeträge i.H.v. insgesamt 10.288,55 DM und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nebenforderungen zu zahlen.
a) Zu Recht ist das LG allerdings davon ausgegangen, dass nicht nur die Klägerin als Rechtsnachfolgerin in den noch zu Zeiten vor dem Beitritt abgeschlossenen Mietvertrag vom Mai bzw. Juni 1989 eingetreten ist, sondern auch die Beklagte zu 2) aus diesem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn die Beklagte zu 2) ist aufgrund des abgeschlossenen Vertrages und der Eintragung der Verschmelzung mit der ehemaligen Mieterin in das Handelsregister am 19.4.1999 unter Untergang der Mieterin deren Rechtsnachfolgerin geworden. Denn diese Wirkungen des slowenischen Umwandlungsrechtes sind zwischen den Parteien unstreitig und werden aus diesem Grund vom Senat zugrunde gelegt. Darin liegt kein Verstoß gegen § 293 ZPO. Danach hat das Prozessgericht zwar die Wirkungen des ausländischen Rechts von Amts wegen und damit unabhängig vom Vortrag der Parteien zu ermitteln. Diese Ermittlung ist aber dann entbehrlich, wenn die Parteien über ausreichende Kenntnisse des ausländischen Rechts verfügen (vgl. BAG NJW 1975, 2160). Davon ist hier aber auszugehen. Die Beklagte zu 2) ist selbst eine nach slowenischem Recht gegründete Gesellschaft, und die Klägerin verfügt über Auslandsvertretungen in Slowenien, die ihr die notwendigen Kenntnisse des ausländischen Rechtes verschaffen können. Soweit die Beklagte zu 2) nunmehr Bedenken gegen die bisher unstreitige Rechtsnachfolge der Klägerin in die ...