Normenkette
BGB § 535; UStG § 9
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 427/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.2001 verkündete Urteil des LG Berlin – 12 O 427/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.600 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 19.3.2001 eingelegte und mit einem am 19.4.2001 als Fax beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 29.1.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, das dem Kläger am 23.2.2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger verlangt mit der Berufung weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der in der Zeit vom 15.5.1994 bis 30.4.2000 mit der Miete von ihm an die Beklagten gezahlten Mehrwertsteueranteile. Wegen der genauen Berechnung wird auf S. 3 des Urteils des LG verwiesen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für falsch und rügt Verfahrensfehler: er ist der Auffassung, das das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.11.2000, in dem diese unter anderem einen anderen Ablauf der Vertragsverhandlungen vorgetragen haben, verspätet gewesen sei.
Die von dem LG vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung, wonach der genannte Mietzins unabhängig von einer Mehrwertsteuerpflicht als Marktpreis zu zahlen sei, sei fehlerhaft, weil schon keine Regelungslücke vorliege. Jedenfalls aber hätte eine Ergänzung des Vertrages nach Treu und Glauben erfolgen müssen, so dass von der Vereinbarung eines Mietzinses ohne Mehrwertsteuer auszugehen sei.
Die Annahme des LG, man hätte bei Kenntnis der steuerrechtlichen Lage sogleich den Bruttomietzins vereinbart, stehe im Widerspruch zu der Behauptung, dass der die Verhandlungen für den Kläger führende Herr R. klargestellt habe, dass eine Zahlungspflicht nur bestehen sollte, wenn diese gesetzlich begründet gewesen wäre.
Letztlich ergäbe eine Auslegung des Vertrages, dass die Rückforderung gerechtfertigt sei. Denn die gesetzliche Mehrwertsteuer betrage im vorliegenden Fall nach §§ 2, 4 Nr. 12, 9 Abs. 1 UStG 0 %.
Der Vortrag der Beklagten sei auch nicht nachvollziehbar, wenn sie behaupten, ihnen sei bewusst gewesen, dass durch eine Vermietung an den Kläger das Optionsrecht nach § 9 UStG entfallen sei. Denn ihrem errechneten Steuerguthaben von 36.497,41 DM stünden Zahlungen des Klägers auf Mehrwertsteuer in Höhe der Klageforderung von 185.435,16 DM ggü.. Auch hieraus ergebe sich, dass die Ausführungen des LG zu einem angeblichen Marktzins unzutreffend seien.
Bei Kenntnis der steuerrechtlichen Situation hätten die Parteien zur Abgeltung der in den Investitionen enthaltenen Mehrwertsteuer auch wegen der Laufzeit des Vertrages lediglich eine Erhöhung um max. 608 DM vereinbaren müssen.
Die Mehrwertsteuer sollte den Beklagten gerade nicht verbleiben. Jedenfalls hatten sie eine Aufklärungspflicht ggü. dem Kläger, nachdem ihnen bekannt geworden war, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht und damit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Eine Aufklärung ist nicht erfolgt, so dass auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung besteht. Letztlich sei die Rückzahlung den Beklagten auch eher zuzumuten. Die Beklagten könnten i.E. nicht besser dastehen, als dies nach dem Vertrag der Fall gewesen wäre.
Er habe auch Erstattungsansprüche ggü. dem Finanzamt geltend gemacht, diese seien abschlägig beschieden worden.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin vom 29.1.2001 zum Geschäftszeichen 12 O 427/00 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 185.435,16 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.6.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest, dass die steuerliche Problematik Gegenstand ausführlicher Erörterungen gewesen sei. Dabei sei vereinbart worden, dass der Mietzins für den Fall der Unwirksamkeit der steuerlichen Option aus der Bruttomiete in Höhe der Nettomiete zzgl. Mehrwertsteuer bestehen sollte.
Hilfsweise machen sie sich den Vortrag des Klägers zu eigen, dass der Vertreter der Botschaft ausdrücklich erklärt habe, dass keinesfalls eine Steuer zu zahlen sei, für welche eine gesetzliche Grundlage fehle. Denn daraus ergebe sich, dass von einem beiderseitigen Irrtum keine Rede sein könne.
Auch ein – i.Ü. nicht gegebener – beiderseitiger Irrtum über die Steuerpflicht führe nicht dazu, dass die Beklagten über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Erstattung verpflichtet seien. Der Kläger habe nämlich den Mietzins ununterbrochen vorbehaltlos gezahlt und erst Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen zum Anlass genommen, seine Forderung geltend...