Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.02.1989; Aktenzeichen 15 O 827/88)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 1989 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefaßt wird:

  1. Die Beklagte hat die bei dem Kläger durch die Einreichung und Zustellung der Klage entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Die darüber hinaus im ersten Rechtszuge angefallenen Kosten fallen der Beklagten zur Last.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt bis 4.500,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Fachverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört.

Die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, warb in den Ausgaben der Zeitungen „Berliner Morgenpost” vom 1. Mai 1988 und „Der Tagesspiegel” vom 8. Mai 1988 für den Verkauf einer Wohnimmobilie, wobei sie neben dem Kaufpreis das erforderliche Eigenkapital nannte, ohne den Kaufpreis im Vergleich hierzu hervorzuheben.

Der Kläger, der in der mangelnden Hervorhebung eine Verletzung von § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Satz 3 PrAngVO sieht, hat die Beklagte auf Unterlassung dieser Werbemaßnahme in Anspruch genommen und zunächst im Wege des Eilverfahrens eine am 9. Juni 1988 in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 15 O 539/88 von dem Landgericht Berlin erlassene einstweilige Verfügung erwirkt.

Seine an die Beklagte gerichtete Aufforderung, diesen Titel als endgültige Regelung anzuerkennen, wies die Beklagte zurück. Daraufhin hat der Kläger am 26. August 1988 die vorliegende Hauptklage eingereicht und zunächst angekündigt, er werde beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Immobilien unter Angabe von Preisbestandteilen zu werben, ohne den Endpreis hervorzuheben, insbesondere zu werben:

„Steglitz, sozialer Wohnungsbau 1977, 12 WE, 6 Garagen, Wohnfläche 888 qm, Kaufpreis 2.505.000,– DM, Eigenkapital erforderlich 472.000,– DM, …”.

Noch bevor die Klageschrift der Beklagten am 30. September 1988 zugestellt worden ist, nämlich am 20. September 1988, ging bei dem Kläger eine von der Beklagten unter dem Datum des 23. August 1988 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ein.

Der Kläger hat im Hinblick auf dieses Unterlassungsversprechen von seinem zunächst angekündigten Antrag abgesehen und beantragt,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, wegen der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung fehle dem Kläger das für die Durchsetzung seines Begehrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weswegen dieser genötigt sei, die Klage zurückzunehmen.

Das Landgericht hat durch am 10. Februar 1989 verkündetes Urteil der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei, nachdem der Kläger zulässigerweise den ursprünglichen Antrag auf den prozessualen Kostenantrag umgestellt habe, sachlich gerechtfertigt, weil sich die Beklagte bei Einreichung der Klage mit einer ihr dem Kläger gegenüber im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses obliegenden Verpflichtung im Verzuge befunden habe. Denn, so hat es weiter ausgeführt, der zunächst geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei sachlich gerechtfertigt gewesen, weswegen durch die Abmahnung und später, nach Erlaß der einstweiligen Verfügung, durch das Abschlußschreiben zwischen dem Verletzer und dem Berechtigten, also zwischen der Beklagten und dem Kläger, ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden sei, in dessen Rahmen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auf die Abmahnung zur Hauptklage die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Dadurch, daß sie dies nicht getan habe, so hat das Landgericht hinzugesetzt, sei sie mit dieser Verpflichtung in Verzug geraten und habe den dem Kläger infolge der verspäteten Unterwerfung durch die Klageerhebung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem habe der Kläger im anhängigen Rechtsstreit durch eine als sachdienlich anzusehende Klageänderung in der geschehenen Weise Rechnung tragen können.

Gegen dieses, ihr am 1. März 1989 zugestellte Urteil wendet sich die am 3. April 1989 eingelegte und am 2. Mai 1989 begründete Berufung der Beklagten.

Sie trägt vor:

Die landgerichtliche Entscheidung sei schon deswegen unzutreffend, weil ihr Tenor präzise mit dem übereinstimme, wie er früher von der Rechtsprechung der Instanzgerichte bei Erledigung des Rechtsstreits zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit benutzt worden sei, obwohl genau diese Art der Entscheidung nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgeschlossen sei. Übersehen werde bei der landgerichtlichen Entscheidung in diesem Zusammenhang, daß sie, die ...

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