Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 06.06.1994; Aktenzeichen 24 O 602/91)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, welche im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 6. Juni 1994 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die diesem durch das vorbezeichnete Urteil bereits zuerkannten 67.817,- DM hinaus weitere 33.826,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1991 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 34.471,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 3/5 und der Kläger 2/5 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1/4 und der Kläger zu 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 150.000,- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien 60.000,- DM.

 

Tatbestand

Der am 5. November 1955 geborene Kläger wurde im Alter von neun Jahren am 21. Juni 1965 bei einem Verkehrsunfall in der DDR schwer verletzt.

An diesem Tag befuhr er mit seinem Fahrrad die Hauptstraße in Bloaschütz im Kreis Bautzen. Ein entgegenkommender Lastkraftwagen des dort ansässigen VEB F. Außenstelle D., F. B., kollidierte mit dem Fahrrad. Der Lastwagenfahrer war eingeschlafen und auf die Gegenfahrbahn geraten.

Durch den Verkehrsunfall erlitt der Kläger einen Oberschenkelbruch und einen Schädelbasisbruch mit Gehirnverletzung, aufgrund dessen er unter erheblichen Sprachstörungen und einer Gehbehinderung durch Lähmungserscheinungen in den Beinen leidet.

Er ist im Sinne des Schwerbehindertengesetzes zu 80 % in seiner Erwerbstätigkeit gemindert.

Der am 5. November 1955 geborene Kläger als auch sein am 13. Januar 1954 geborener Bruder besuchten die P. Oberschule in Bautzen. Hierbei handelt es sich um eine Grundschule sowie eine weiterführende Schule, bei der es möglich ist, nach der zehnten Klasse den Realschulabschluß zu machen. Sowohl der Kläger als auch sein Bruder haben die P. Oberschule jeweils bis zur zehnten Klasse besucht und die Schulausbildung mit dem Realschulabschluß beendet.

Danach hat der Bruder des Klägers eine Lehre als Maschinenschlosser begonnen, die er nach zwei Jahren erfolgreich beendet hat. Hieran schloß sich eine eineinhalbjährige Armeezeit an. Im Anschluß daran studierte der Bruder an der Fachhochschule Bautzen Maschinenbau. 1971 beendete der Bruder des Klägers sein Studium als Maschinenbauingenieur.

Der Kläger begann nach dem Realschulabschluß eine Lehre als Mechaniker für Datenverarbeitungs- und Büromaschinen.

Nach Abschluß der Lehre wurde der Kläger bei der Firma P. Büromaschinen KG in Saarbrücken in einer vom Publikumsbetrieb ausgeschlossenen Werkstatt beschäftigt. Dort arbeitet er bis zum heutigen Tage.

Die Eltern des Klägers waren beide bei der R. angestellt. Der Vater war Lokheizer, die Mutter Weichenwärterin.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die am 7. April 1976 geborene Tochter B. besucht die höhere Handelsschule, der am 19. August 1980 geborene Sohn S. geht zur Realschule.

Am 25. Januar 1968 haben der Kläger und die D. V., Kreisdirektion B. als Haftpflichtversicherer des VEB F., Außenstelle D., F. B. einen Vergleich zur Abgeltung des Haftpfilchtschadens dahingehend geschlossen, daß dem Kläger auf den immateriellen Schaden eine einmalige Entschädigung von 6.000,- M gezahlt worden ist. Außerdem ist der Zukunftsschaden anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden.

Für die Dauer des Schulbesuchs ist ab 1. September 1966 ein monatlicher Betrag von 35,- M für Mehraufwendungen anerkannt und gezahlt worden.

Auch ein Verdienstausfall, der dadurch entsteht, daß der Geschädigte die Schule später als vorgesehen verläßt, ist grundsätzlich anerkannt worden. Die Höhe des Zukunftsschadens sollte zu gegebener Zeit errechnet werden.

Am 3./8. Juni 1986 ist zwischen dem Kläger und der S. V. der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der bestehenden Schadensersatzverpflichtung aus dem Schadensereignis vom 21. Juni 1965 ein Rentenvertrag geschlossen worden, wonach zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche gegenüber dem VEB F. B. seit dem 1. Juli 1986 eine monatlich im voraus zu zahlende Rente von 431,- M erbracht wurde.

Bei der Berechnung dieses Betrages ging die S. V. der DDR von einem monatlichen Minderverdienst des Klägers in Höhe von 764,- M aus, von dem sie die Invalidenrente in Höhe von 667,- M abzog, so daß 97,- M verblieben; hinzu kam ein Betrag von monatlich 334,- M für erhöhte Aufwendungen (Mehraufwendungen für erhöhten Sachenverschleiß, Waschmittel u.s.w.: 170,- M; Fahrtkosten zur Arbeit u.s.w.: 146,50 M; Mehraufwendungen für fremde Hilfeleistungen: 17,50 M).

Der Rentenvertrag wurde bis zum 30. April 1992 befristet.

Die Rent...

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