Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich bezogenen Leistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des BGH zur - nunmehr bejahten - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154 ff. = NJW 2005, 2061 ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
2. Die Regelung in § 10 Abs. 8 WEG über eine Außenhaftung jedes Wohnungseigentümers nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ist auch auf vor dem 1.7.2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 9 O 257/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin vom 25.1.2007 - 9 O 257/06, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 18.9.2007, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten verursachten Kosten zu tragen. Diese Kosten fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstückes S., für die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Entsorgung des angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassers für die Zeit vom 18.2.2004 bis 14.9.2005 (insoweit sämtliche Beklagte) sowie vom 15.9.2005 bis 9.8.2006 (insoweit die Beklagten zu 1. und 3.) in Anspruch.
Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.611,52 EUR nebst geltend gemachten Zinsen sowie die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 9.368,52 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass ein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen sei, stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Aus den allgemeinen Bedingungen der Klägerin ergäbe sich, dass die einzelnen Wohnungseigentümer neben der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner hafteten.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und den weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 20.2.2007 zugestellte Urteil am 19.3.2007 Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 21.5.2007 an diesem Tag begründet.
Sie tragen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zu ihrer Berufung ergänzend vor:
Eine Haftung aus dem Wasserlieferungsvertrag vom 20.1.1984 sei nicht gegeben, da sie damals noch nicht Miteigentümer der Wohnanlage gewesen seien. Sie hätten weder nachträglich ihre Zustimmung zu einem Wasserlieferungsvertrag erteilt, noch hätten sie Kenntnis von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten. Die Klägerin stütze sich darauf, dass sie nur verpflichtet sei, einen Hauptwasserzähler zur Verfügung zu stellen und auch nur ggü. dem Organ "Verwalter" für sämtliche Miteigentümer abzurechnen.
Die Beklagten rügen die Prüffähigkeit der Abrechnung. Die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtung, mindestens alle 12 Monate abzurechnen, erst nach Ablauf von 30 Monaten die Messeinrichtung abgelesen und abgerechnet. Die Annahme eines -gleichmäßigen- durchschnittlichen Tagesverbrauchs sei unzulässig. Es habe Perioden fast ohne Wasserverbrauch gegeben. Die Klägerin habe verbrauchsabhängige Zwischenrechnungen erstellen müssen. Dies sei nicht mehr nachzuholen.
Die ordnungsgemäß geladenen Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.9.2007 nicht erschienen. Der Senat hat antragsgemäß die Berufung der Beklagten durch Versäumnisurteil auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 24.9.2007 zugestellte Versäumnisurteil am 25.9.2007 Einspruch eingelegt.
Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 18.9.2007 aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 25.1.2007 zu 9 O 257/06 abzuweisen; hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Regelung in ihren ergänzenden Vertragsbedingungen, demzufolge jeder Wohnungseigentümer als Gesam...