Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen 24 O 447/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 24 O 447/04 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.744,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 11. September 2004 und aus weiteren 1.744,53 EUR seit dem 27. Januar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27. August 2001 im Kreuzungsbereich L.straße/K.straße in B., bei dem sein Fahrzeug … mit dem amtlichen Kennzeichen … von dem bei der Beklagten versicherten und von dem H. S. gesteuerten Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … von links angefahren wurde, über das erstinstanzlich bereits zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 11.244,53 EUR und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden hinaus noch Verdienstausfall, vergebliche Mietaufwendungen sowie einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch, der insgesamt mit mindestens 20.000,00 EUR abzüglich vorgerichtlich bereits gezahlter 755,47 EUR zu bemessen sei, geltend.
Die Beklagte begehrt, die Klage, soweit dem Kläger erstinstanzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.244,53 EUR zugesprochen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2008 noch entstehen werden, festgestellt worden ist, abzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Sachverhalts, dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowie zu den vor dem Landgericht gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 11.244,53 EUR verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall am 27. August 2001 in B. nach der letzten mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 noch entstehen werde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100 % hafte, eine HWS-Distorsion I. Grades sowie eine Schulterkontusion links erlitten habe. Arbeitsunfähigkeit hat es zu 100 % für den Zeitraum vom 27. August 2001 bis zum 22. Oktober 2001, zu 30 % für den Zeitraum vom 23. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001, zu 20 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2002, zu 10 % vom 29. Februar 2002 bis zum 26. August 2002 sowie anschließend zu 0 % festgestellt. Weitere orthopädisch verifizierbare unfallbedingte Verletzungen habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen sei eine akute Belastungsreaktion abgeheilt. Wahrscheinlich habe der Kläger auch an einer Anpassungsreaktion gelitten, deren unfallabhängige Komponente jedoch spätestens sechs Monate nach Abklingen der körperlich begründbaren Beschwerden durch die HWS-Distorsion abgeklungen sei. Sodann habe der Kläger körperliche Symptome aus psychischen Gründen entwickelt, die möglicherweise schon in der Anfangsphase nach dem Unfall erfolgt seien und sich mit der Anpassungsstörung überlagert hätten. Das Landgericht hat insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 EUR für angemessen erachtet und hiervon die von der Beklagten geleistete vorgerichtliche Zahlung von 755,47 EUR abgezogen. Dem Feststellungsantrag sei stattzugeben gewesen, weil allein aufgrund der lang andauernden psychischen Folgen die nicht entfernte Möglichkeit bestehe, dass immaterielle und materielle Schäden entstehen, die mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht ausgeglichen seien. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens habe der Kläger zwar einen solchen konkret berechnet. Die Beklagte habe ...