Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen 7 O 479/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.5.2012 verkündete Urteil des LG Berlin - 7 O 479/10 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.499,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.9.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.771,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Berechtigung eines von der Beklagten geltend gemachten Werkunternehmerpfandrechts am im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeug ...mit dem amtlichen Kennzeichen ...und über den Ersatz von dem Kläger daraus entstandener Schäden.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:
Der Kläger ist ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört zu seinem Betriebsvermögen und wird von ihm zu 40 % privat und zu 60 % geschäftlich genutzt.
Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges und Garantiegeberin der sog. "mobilo-life"-Garantie, wegen deren Einzelheiten auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 19.11.2010 zur Akte gereichten Bedingungen (Bl. 75 ff. Bd. I d.A.) Bezug genommen wird. In dem von der Beklagten für das Fahrzeug herausgegebenen Serviceheft heißt es:
"Die termingerechte Durchführung aller Servicedienste wird von Ihrer ...Service Station in diesem Heft bestätigt. Die Servicedienste sind auch Grundlage für den Nachweis der Gültigkeit von mobilo-life vom 5. bis zum 30. Betriebsjahr."
Wegen der in dem Heft erfolgten Eintragungen wird auf deren als Anlagen zum Schriftsatz vom 21.10.2010 (Bl. 57 ff. Bd. I d.A.) eingereichte Ablichtungen verwiesen.
Der im oberen Bereich des Rahmens der Windschutzscheibe des Fahrzeuges festgestellte Rostschaden musste beim Austausch der durch den Steinschlag beschädigten Windschutzscheibe beseitigt werden, um die Verkehrssicherheit am Fahrzeug wieder herzustellen. Am 27.4.2010 erklärte der Zeuge H...dem Kläger, die für die Beseitigung des Rostschadens erforderlichen Arbeiten könnten zu einem Festpreis von 1.500 EUR inkl. MWSt durchgeführt werden und äußerte zugleich Zweifel daran, ob es sich bei dem Rostschaden um einen Garantiefall handele, während der Kläger darauf hinwies, er gehe davon aus, dass die mit der Beseitigung des Rostschadens verbundenen Kosten von der "mobilo-life"-Garantie der Beklagten abgedeckt seien. Nach der am 10.5.2010 erfolgten Behebung des Rostschadens stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 18.5.2010 Kosten i.H.v. 1.499,99 EUR brutto in Rechnung und lehnte eine Beteiligung an diesen Kosten ab, weil nicht alle Wartungsintervalle nach Herstellervorgabe bei einem autorisierten ...-Servicepartner durchgeführt worden seien und auch keine Durchrostung von innen nach außen vorläge, sondern das Fahrzeug in der Vergangenheit unsachgemäß repariert worden sei. In der Folge verweigerte sie ungeachtet einer ihr mit Anwaltsschreiben vom 30.5.2010 von Seiten des Klägers hierfür gesetzten Frist zum 4.6.2010 unter Berufung auf ein ihr zustehendes Werkunternehmerpfandrecht die Herausgabe des Fahrzeuges bis zur Begleichung des dem Kläger am 18.5.2010 in Rechnung gestellten Betrages. Vom 4. bis 6.6.2010 mietete der Kläger zu einem Kostenaufwand von 134,86 EUR brutto bzw. 113,33 EUR netto einen VW Golf.
Am 25.5.2012 zahlte der Kläger unter Vorbehalt der Rückforderung den von der Beklagten geltend gemachten Reparaturkostenbetrag von 1.499,99 EUR und erhielt noch am gleichen Tage sein Fahrzeug zurück.
Der Kläger hat in der ersten Instanz u.a. geltend gemacht, der Beklagten stünde schon deshalb kein Anspruch auf Bezahlung der Kosten für die Beseitigung des Rostschadens zu, weil er keinen Auftrag erteilt habe, diese Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen, sondern immer klargestellt habe, dass er von einer Kostenübernahme durch die Beklagte ausgehe. Er habe weder bei Abgabe des Autos noch später einen Auftrag zur Rostschadenbeseitigung erteilt.
Das 6. Wartungsintervall sei am 25.4.2007 fristgerecht in der Werkstatt der Beklagten in der P...in B...durchgeführt worden, anderenfalls hätte die Beklagte keine Eintragung in das Scheckheft vornehmen dürfen. Hinsichtlich der Fälligkeit der Wartungstermine hätten er und der Vorbesitzer des Fahrzeuges sich stets an die Anzeige des ASSYST-Bordcomputers gehalten.
Das LG hat mit Urteil vom 10.5.2012 die auf Herausgabe des Fahrzeuges, Ersatz der Mietwagenkosten i.H.v. 134,86 EUR, Zahlung einer für die Zeit v...