Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, wann der Mieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der auf die Mietsache gemachten Verwendungen verlangen kann, sofern diese dem Vermieter verbleiben

 

Orientierungssatz

Anders als in den Fällen, wo die vom Mieter getätigten Einbauten bzw baulichen Veränderungen an den gemieteten Räumen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erfolgten, entfällt ein Anspruch auf Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn eine Vertragspflicht nicht bestand, die Einbauten bzw baulichen Veränderungen vielmehr gemäß Mietvertrag gestattet worden waren (Abgrenzung BGH, 1959-02-12, VIII ZR 54/58, BGHZ 29, 289; Abgrenzung BGH, 1967-05-22, VIII ZR 25/65, NJW 1967, 2255).

 

Normenkette

BGB § § 812 ff., §§ 812, 556

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.02.1987; Aktenzeichen VIII ZR 88/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542180

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